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18 Tage geringfügig als Aushilfskraft beschäftigt? Begünstigte Aushilfskräfteregelung in der SV seit 1. Jänner 2018

Online seit 12. Februar 2018, Lesedauer: Min.

Mit der 18-Tage-Regelung wurde bereits für den befristeten Zeitraum der Jahre 2017 bis 2019 eine Steuerbefreiung für vollversicherte Personen geschaffen, wenn diese auch bei anderen DienstgeberInnen geringfügig und kurzfristig beschäftigt werden. Seit 1. Jänner 2018 ist nun auch (befristet bis 31. Dezember 2020) der neu geschaffene § 53a Abs. 3b ASVG in Kraft, welcher für diese Gruppe eine Begünstigung innerhalb der Sozialversicherung (SV) mit sich bringt.

Details und Voraussetzungen für die begünstigte Aushilfskräfteregelung

Üben DienstnehmerInnen neben ihrem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis noch andere geringfügige Beschäftigungen aus, so hatten sie auch bisher schon für jedes weitere geringfügige Dienstverhältnis den Beitrag für Versicherte in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 53a ASVG im Ausmaß von 14,12 % (Krankenversicherung: 3,87 %; Pensionsversicherung: 9,25 %; Zusatzbeitrag: 1 %) sowie die Kammerumlage (Arbeiterkammerumlage von 0,5 % oder Landarbeiterkammerumlage von 0,75 %) zu leisten. Die Beiträge wurden den geringfügig Beschäftigten dann im Folgejahr vorgeschrieben. Wird ein solches geringfügiges Dienstverhältnis ausschließlich ausgeübt, um einen zeitlich befristeten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschrei­tenden, Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen, so hat seit 1. Jänner 2018 der/die DienstgeberIn diese Beiträge einzubehalten und abzuführen, sofern von beiden Seiten die 18-Tage-Regelung erfüllt wird. Damit die Pflicht zur Abführung der Beiträge von der geringfügig beschäftigten Aushilfskraft auf den/die DienstgeberIn übergeht, darf die Aushilfskraft noch nicht mehr als 18 Tage eine solche geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und der/die DienstgeberIn darf noch nicht mehr als 18 Tage solche Personen geringfügig beschäftigt haben.

Ersparnis von 1,3 % und Meldepflicht an die Krankenversicherung

Werden die Voraussetzungen im Rahmen einer befristeten Beschäftigung erfüllt, so erspart sich der/die DienstgeberIn dadurch den Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,3 %, da dieser von der Unfallversicherung selbst getragen wird. Der/Die DienstgeberIn hat jedoch dem zuständigen Krankenversicherungsträger bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Liste mit Informationen (Name, SV-Nummer, Beschäftigungszeitraum, Beitragsgrundlage, Höhe der einzubehaltenden Beiträge und Kammerzugehörigkeit) über die beschäftigten Aushilfskräfte zu übermitteln, worauf von dieser die Rechnung an das Unternehmen gestellt bzw. der Rechnungsbetrag eingezogen wird.

Unser Fazit:
Durch diese Neuregelung geht bei geringfügig beschäftigten, aber weiterhin vollversicherten Aushilfskräften (bei Einhaltung der 18-Tage-Regelung) die Pflicht zur Abführung der SV-Beiträge auf den/die DienstgeberIn über. Diese ersparen sich dafür im Gegenzug die ansonsten angefallenen Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von 1,3 %.
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