Als Kleinunternehmer gilt - wie bisher - ein Unternehmer, dessen Jahresumsatz den Betrag von EUR 30.000,- nicht überschreitet. Er ist von der Umsatzsteuer befreit, kann aber freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Mit Jahresbeginn 2017 wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nun in Details abgeändert.
Neu ist, dass bei gewissen Berufsgruppen, die unecht umsatzsteuerbefreit sind, seit Jahresbeginn 2017 nur mehr die umsatzsteuerpflichtigen Nebeneinkünfte/Zusatzeinkünfte für die Grenze von EUR 30.000,- heranzuziehen sind. Zu den betroffenen Berufsgruppen zählen u. a. Ärzte, Versicherungsvertreter, Zahntechniker, Heilmasseure und Psychotherapeuten.
Zwei Beispiele zum besseren Verständnis:
Ein Masseur erzielt jeweils einen Jahresumsatz von EUR 20.000,- als umsatzsteuerbefreiter Heilmasseur und als umsatzsteuerpflichtiger gewerblicher Masseur. Da insgesamt die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, mussten die Umsätze als gewerblicher Masseur umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Seit Jahresbeginn 2017 ist es nun möglich, die Umsätze als gewerblicher Masseur umsatzsteuerfrei zu behandeln
Die zweite Anpassung der Kleinunternehmerregelung betrifft Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Österreich ein Unternehmen betreiben. Diesen war bisher die Anwendung der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich verwehrt, da ein inländischer Wohnsitz gefordert wurde. Seit Jahresbeginn ist es nun auch Personen ohne Wohnsitz in Österreich möglich, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, sofern ein Unternehmen in Österreich betrieben wird.
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