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Antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch das BMF: Seit Juli 2017 erfolgt Steuerrückerstattung automatisch

Online seit 24. August 2017, Lesedauer: Min.

Mit dem Ziel den Verwaltungsaufwand für BürgerInnen zu minimieren, wird seit Juli 2017 vom Finanzamt die antraglose ArbeitnehmerInnenveranlagung (AANV) für das Jahr 2016 automatisch (= ohne Abgabe einer Steuererklärung) durchgeführt, sofern dafür auch die geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn

  • bis Ende Juni 2017 beim Finanzamt die Steuerklärung für das Veranlagungsjahr 2016 noch nicht eingereicht wurde,
  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt, und
  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass noch Werbungskosten, nicht von der automatischen Datenübermittlung erfasste Sonderausgaben (ab 2017), außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (Unterhalts-, Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Automatische Datenübermittlung läuft bereits seit Anfang 2017

Mit 1. Jänner 2017 wurde für Sonderausgaben wie Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt. Diesen Organisationen ist folglich seither immer der eigene Name und das Geburtsdatum bekanntzugeben. Die Möglichkeit, über die oben aufgezählten Sonderausgaben hinaus-gehende Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend zu machen, besteht jedoch weiterhin.

Zurechnung von Sonderausgaben zum "erweiterten Personenkreis"

Das Einkommensteuergesetz sieht die Möglichkeit vor, dass Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten auch bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem Zahlungspflichtigen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ ((Ehe)-Partner oder Elternteil) berücksichtigt werden können. Aufgrund des automatischen Datenaustausches mit dem Finanzamt werden diese Sonderausgaben künftig zunächst demjenigen zugeordnet, der die Zahlung zu leisten hatte. Eine davon abweichende Berück­sichtigung in der Steuererklärung kann dann in der erstmalig ab 2017 vorgesehenen Beilage zur Steuererklärung beantragt werden.

Unser Tipp:
Sind außer den nun automatisch übermittelten Zahlungen keine weiteren Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge, Absetzbeträge oder ähnliches angefallen, so erhält man mittels der AANV künftig auch ohne Aufwand seine Steuergutschrift. Die persönlichen Daten (inkl. Kontodaten) müssen auf FinanzOnline dafür natürlich aktuell sein.

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