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Gesetzesänderung in der Schweiz: Verschärfung der Umsatzsteuerpflicht ausländischer Unternehmer seit 1. Jänner 2018

Online seit 25. Januar 2018, Lesedauer: 2 Min.

Mit 1. Jänner 2018 ist eine Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes in Kraft getreten. Für österreichische Unternehmer, die Leistungen in der Schweiz erbringen, ergeben sich Verschärfungen in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuersätze werden hingegen leicht gesenkt. Der Normalsteuersatz beträgt seit 1. Jänner 2018 7,7 %, der reduzierte Umsatzsteuersatz 2,5 % und der Steuersatz für Beherbergung 3,7 %.

Seit 1. Jänner 2018 ist weltweiter Umsatz für Steuerpflicht maßgeblich

Bis dato konnten ausländische UnternehmerInnen ihre in der Schweiz erbrachten Leistungen bis zur Umsatzgrenze von CHF 100.000,- umsatzsteuerfrei verrechnen, da erst bei Überschreitung dieser Grenze die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst wurde. Der daraus resultierende Wettbewerbsnachteil für schweizer Unternehmen gilt als Hauptgrund für die Verschärfung des Mehrwertsteuergesetzes. Seit 1. Jänner 2018 wird ein ausländischer Unternehmer bereits ab einem Umsatz von CHF 1,- in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn er weltweit die Umsatzgrenze von CHF 100.000,- überschreitet.

Ausnahme für steuerbare Dienstleistungen in der Schweiz

Erbringt ein/e ausländische/r UnternehmerIn allerdings ausschließlich Leistungen, die in der Schweiz der sogenannten Bezug­steuer unterliegen, so fällt er unabhängig von der Höhe des Umsatzes nicht unter die neue Regelung. In diesen Fällen hat der/die Schweizer LeistungsempfängerIn die Steuer an den Fiskus abzuführen. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen, die am Empfängerort (Schweiz) steuerbar sind (bspw. Beratungsleistungen, Leistungen von Rechtsanwälten). Lieferungen fallen nicht unter diese Ausnahme.

Umsatzsteuerregistrierung in der Schweiz nötig

Wird ein/e ausländische/r UnternehmerIn in der Schweiz steuerpflichtig, hat er/sie sich innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu registrieren. Es ist zudem ein Fiskalvertreter zu bestellen und eine Sicherheitsleistung iHv 3 % des erwarteten Inlandsumsatzes entweder durch eine Bankbürgschaft oder durch Bareinzahlung auf ein Konto der eidgenössischen Steuerverwaltung zu hinterle­gen. Zudem sind in der Regel vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.

Unser Tipp:
Achten Sie bei Leistungserbringung in der Schweiz bereits im Vorfeld auf die Art der erbrachten Leistung und die Umsatzgrenzen. Haben Sie bereits in Österreich die Grenze von CHF 100.000,- (rund EUR 85.000,-) überschritten, können Sie in der Schweiz bereits ab einem Umsatz von CHF 1,- umsatzsteuerpflichtig werden.
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