Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Neues zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungseinrichtungen: Anpassung der österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien an das Unionsrecht

Online seit 5. April 2018, Lesedauer: Min.

Öffentliche Schulen sind in Österreich grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Werden von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen entweder Fertigkeiten, die der Berufsausübung dienen, oder Kenntnisse von allgemein- oder berufsbildender Art vermittelt, und ist zusätzlich eine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit gegeben, so fallen auch diese unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG).

Österreichische Gesetzgebung widerspricht unionsrechtlichen Vorgaben

Der Unterschied zwischen den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der EU und der österreichischen Gesetzgebung liegt darin, dass in Österreich sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Einrichtungen eine vergleichbare Tätigkeit mit öffentlichen Schulen für die Steuerbefreiung gegeben sein muss. Laut MwStSystRL wird für die Steuerfreiheit von Berufs­bildungseinrichtungen aber eine vergleichbare Zielsetzung vorausgesetzt.

Der österreichische Gesetzgeber reagierte jetzt aufgrund eines aktuellen Erkenntnisses des VwGH vom 14.09.2017 (Ro 2017/15/0017), indem die Bestimmungen der MwStSystRL berücksichtigt wurden, und passte die Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) im Wartungserlass 2017 an die unionsrechtlichen Vorgaben an. Eine Gesetzesänderung steht allerdings noch aus.

Auswirkungen der Anpassung der UStR  an Unionsrecht

Bis dato galt für Bildungseinrichtungen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG erfüllten, eine zwingende Steuerbefreiung. Durch die Anpassung der UStR idF des Wartungserlasses 2017 (RZ 876) haben Berufsbildungseinrichtungen ab 1. Jänner 2019 die Möglichkeit, der zwingenden Steuerbefreiung zu entgehen. Dafür muss der Nachweis erbracht werden, dass keine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Zielset­zung verfolgt wird.

Die vergleichbare Zielsetzung der EU-Verordnung ist somit nur in Fällen relevant, in denen Berufsbildungseinrichtungen die Steuerpflicht beantragen möchten. Da der Begriff der vergleichbaren Zielsetzung nicht näher definiert ist, werden vom Gesetz-geber Bildungseinrichtungen, für die von einer Vergleichbarkeit der Zielsetzung auszugehen ist, taxativ aufgezählt.

Unser Tipp:
Die unechte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht immer von Vorteil, da auch der Vorsteuerabzug damit verwehrt bleibt. Durch die Anpassung der österreichischen UStR an die unionsrechtlichen Vorgabe, ergeben sich für Berufsbildungseinrichtungen neue Gestaltungsmöglichkeiten. Es ist jedoch im Vorfeld zu beachten, dass auch der Wechsel von der Steuerbefreiung zur Steuerpflicht Risiken mit sich bringt.

PDF

Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

„*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
192 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Ãœber 90 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS