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Praxistipps zum aws Beschäftigungsbonus: Erste Erfahrungen bringen mehr Klarheit

Wie bereits berichtet (siehe: aws Beschäftigungsbonus ab Juli 2017: Die wichtigsten Details zu Förderung und Antragstellung), kann der Beschäftigungsbonus seit 1. Juli 2017 über den Fördermanager der aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) beantragt werden. Wir haben in den letzten Tagen bereits mehrere unserer Klienten bei der Antragstellung unterstützt. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sowie weitere wichtige Praxistipps möchten wir Ihnen natürlich nicht vorenthalten.

First come, first served: Sicherheitshalber einen Antrag stellen

Bitte beachten Sie, dass Anträge nur bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel eingebracht werden können. Zwar belaufen sich die für den Beschäftigungsbonus budgetierten Mittel auf EUR 2 Mrd., dennoch gilt das Prinzip „first come, first served“. Im Zweifelsfall empfehlen wir daher, bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ab 1. Juli 2017, einen Antrag auf Beschäftigungsbonus zu stellen, selbst wenn derzeit noch kein Beschäftigungszuwachs vorliegt. Da vor Auszahlung des Beschäftigungsbonus (erst­malig ein Jahr nach erfolgter Antragstellung) die Voraussetzungen ohnehin nochmals zu prüfen sind, teilt auch die aws aktuell diese Ansicht.

Beantragung hat innerhalb einer 30-Tages-Frist ab Anmeldung zu erfolgen

Pro Unternehmen ist nur eine Antragstellung möglich. Bestehende Anträge können in Folge aber durch Meldung weiterer förderungs­fähiger Arbeitsverhältnisse erweitert werden. Dabei gilt sowohl für Antragstellung als auch Erweiterung eines bestehenden Antrags eine 30-Tages-Frist ab Beginn der Pflichtversicherung des neuen Arbeitsverhältnisses. Davon ausgenommen sind Teilzeitarbeitsverhält­nisse, die erst zusammen ein Vollzeitäquivalent von 38,5 Wochenstunden ergeben. In diesem Fall beginnt die 30-Tages-Frist erst mit Beginn jenes Arbeitsverhältnisses, mit dem das Vollzeitäquivalent erreicht oder überschritten wird.

Ermittlung der Beschäftigtenstände und Festlegung des Referenzwertes

Die Beschäftigtenstände umfassen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im Unternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen. Die Beschäftigtenstände sind in Köpfen (= Anzahl an Personen) anzugeben, eine Aliquotierung bei Teilzeitarbeits­verhältnissen ist nicht vorzunehmen.

Um überprüfen zu können, ob ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen wurde, sind die Beschäftigungsstände unmittelbar am Tag vor Entstehen des ersten zu fördernden Arbeitsverhältnisses und zum Ende der vier vorausgegangenen Kalenderquartale heranzuzie­hen. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird dann als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Dieser Referenzwert gilt in Folge auch für alle weiteren förderungsfähigen Arbeitsverhältnisse als Ausgangsbasis für die Berechnung der Zusätzlichkeit, es kommt bei Erweiterung eines bestehenden Antrags zu keiner neuerlichen Berechnung des Referenzwertes.

Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein. Vor Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus wird der Referenzwert mit dem zum Abrechnungsstichtag gültigen Beschäftigtenstand verglichen. Der Zuwachs zum fixierten Referenzwert muss daher zum Abrechnungsstichtag (und nicht im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Anmeldung des neuen Arbeitsverhältnisses) zumindest ein ganzes Vollzeitäquivalent (38,5 Wochenstunden) betragen. Als Abrechnungsstichtag gilt jener Tag, der 12 Monate nach Beginn des ersten in den Förderantrag aufgenommenen Arbeitsverhältnisses liegt. Für Anträge, die am 3.7.2017 gestellt wurden, bedeutet das, dass die Abrechnung (Abrechnungsstichtag) erstmalig am 3.7.2018 und in Folge am 3.7.2019 und am 3.7.2020 durchgeführt wird (jedes zusätzlich geschaffene Arbeitsverhältnis wird bis zu 3 Jahre gefördert).

Saisonbetriebe: Achtung beim Beschäftigtenstand

Bei Saisonbetrieben (z. B. in der Gastronomie, Hotellerie oder Bauwirtschaft) können die Beschäftigtenstände unterjährig stark schwanken. Hier gilt, dass die Antragstellung in Zeiten eines hohen Beschäftigtenstandes erfolgen sollte. Ansonsten wäre es nur schwer möglich, am Abrechnungsstichtag (somit 12 Monate nach Beginn des ersten in den Förderantrag aufgenommenen Arbeitsver­hältnisses) den Referenzwert überhaupt überschreiten zu können.

Zustimmung zur Übermittlung der personenbezogenen Daten muss vorab eingeholt werden

Bitte beachten Sie, dass laut Förderrichtlinie Ihre neuen ArbeitnehmerInnen aufgrund von Datenschutzbestimmungen ihre Zustimmung für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an die aws erteilen müssen. Diese hat vor der Antragstellung in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine ausgearbeitete Vorlage übermitteln wir Ihnen auf Wunsch gerne per E-Mail.

ANTRAGSTELLUNG IN DER PRAXIS

Das jeweilige Unternehmen hat die Antragstellung über den aws Fördermanager selbst durchzuführen. Dafür ist zuvor eine Registrierung vorzunehmen. Nach erfolgter Freischaltung können jedoch andere Personen (z. B. Ihre Ansprechpartnerin im Team Personalmanagement) als Berechtigte von Ihnen freigeschaltet werden. Das Ausfüllen des elektronischen Antragsformulars kann dann gemeinsam mit den dafür freigeschaltenen Personen erfolgen. Zahlreiche Daten werden dabei von uns für Sie eingegeben. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist letztlich von dem/der Geschäftsführer/in des Unternehmens zu unterfertigen, wobei für Teile des Antrags auch die Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Diese Bestätigung erfolgt mittels Unterschrift des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers an vorgesehener Stelle des Antragsformulars. Die Antragstellung endet mit den Upload des unterschriebenen Formulars in den aws Fördermanager.

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