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Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Meldeverpflichtung bis zum 1. Juni 2018 rückt näher

Durch Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern (Kapital- und Personengesellschaft, Stiftung, Verein) soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und die Herkunft illegaler Mittel durch Geldwäsche zu verschleiern (siehe auch: Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Meldung muss bis 1. Juni 2018 im USP erfolgen). Wir haben uns in den letzten Wochen und Monaten intensiv mit der Materie beschäftigt, um Ihnen bei der Umsetzung der neuen Gesetzeslage mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können.

Neues (nicht öffentliches) Register weist wirtschaftliche Eigentümer eindeutig aus

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, denen ein Rechtsträger letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Bis dato konnten anhand des Firmenbuchs zwar in der Regel die rechtlichen Eigentümer festgestellt werden, bei Treuhandschaften, Stiftungen oder Unternehmensverflechtungen mit Auslandsbeteiligung war es aber kaum oder nicht möglich, den oder die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde nun die rechtliche Grundlage für ein (nicht öffentliches) Register geschaffen, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern einzutragen sind.

Seit Jänner 2018 können die betroffenen Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) an das Register übermitteln. Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 abzuschließen. Sowohl Nichtmeldungen als auch Falschmeldungen sind mit hohen Zwangsstrafen bedroht.

Steuerberater dürfen seit Anfang Mai 2018 bei der Meldung und Verwaltung des Registers unterstützen

Seit 2. Mai 2018 ist es auch uns als steuerliche Vertretung möglich, Sie aktiv bei der Meldung bzw. bei Kontrolle der gemeldeten Daten zu unterstützen. Da teilweise Informationen automatisiert aus dem Firmenbuch übernommen werden, ist es bei Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern oftmals nicht notwendig, eine Meldung vorzunehmen. Gerne fragen wir zur Kontrolle für Sie die im Register angeführten Daten ab.

Mit Schreiben vom April 2018 wurden nun seitens des BMF alle Rechtsträger informiert, die der Meldepflicht bisher nicht nachgekommen sind und bei denen auch keine automatisierte Datenübernahme stattgefunden hat. Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten und bisher keine Meldung getätigt haben, ersuchen wir Sie um rasche Kontaktaufnahme.

UNSER FAZIT

Bitte bedenken Sie, dass insbesondere bei ausländischen Gesellschaftern oder mehrstöckigen Unternehmensverflechtungen die Erhebung der relevanten Daten mitunter zeitaufwändig ist. Besonders heikel betrachten wir auch die Meldeverpflichtung bei Bestehen von Treuhandverhältnissen, weshalb wir Sie diesfalls ebenfalls ersuchen, uns fristgerecht zu kontaktieren.

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