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SV-Pflicht bei befristeter Tätigkeit im Ausland

Im Rahmen des Erkenntnisses Ra. 2016/08/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass bei grenzüberschreitenden Entsendungen die Sozialversicherungspflicht davon abhängig ist, dass ein/e DienstnehmerIn zu Beginn des Einsatzes einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und die Auslandstätigkeit zu­dem einen befristeten Charakter aufweist. Auf eine vorhergehende oder nachfolgende Beschäftigung in Österreich kommt es hingegen nicht an. Einzig ist darauf abzustellen, dass der Auslandseinsatz von vornherein befristet ist.

UNSER TIPP

Bei Entsendungen von Österreich ins Ausland, welche die Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, kann auf Basis eines A1-Formulares die Sozialversicherungspflicht in Österreich beibehalten werden. Darüber hinaus ist ein Ausnahmeantrag zu stellen, auf Basis dessen ein Verbleib in der österreichischen Sozialversicherungspflicht bis zu 5 Jahren möglich ist.

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