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Wochenendruhe, Wochenruhe oder doch Ersatzruhe? Arbeitsruhezeiten und in welchem Ausmaß sie wem zustehen

Online seit 10. Februar 2017, Lesedauer: 3 Min.

Alle ArbeitnehmerInnen haben laut Arbeitsruhegesetz (ARG) Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Kalenderwoche. Diese wöchentlichen Ruhezeiten müssen zudem stets einen kompletten Kalendertag umfassen. Wann, welche Form der Arbeitsruhe aber tatsächlich zum Einsatz kommt, ist daher nicht nur unter ArbeitnehmerInnen ein häufig diskutiertes Thema.

Welche Arbeitsruhe gebührt wann?

Bei der Wochenendruhe handelt es sich um das historisch gewachsene Standardmo­dell der gesetzlichen Arbeitsruhezeiten. Von ihr wird gesprochen, wenn es sich beim arbeitsfreien Tag um den Sonntag handelt und die Ruhezeit von ArbeitnehmerInnen daher auch am Samstag (Normalfall: 13.00 Uhr) angetreten wird (§ 3 ARG). Reicht die Arbeitszeiteinteilung der Beschäftigten erlaubterweise in die Zeit der Wochenendruhe hinein, steht den betroffenen Personen innerhalb eines anderen Zeitraums die Wochenruhe zu (§ 4 ARG).

Werden ArbeitnehmerInnen jedoch in Ausnahmefällen auch während ihrer üblichen Wochen(end)ruhe beschäftigt, so ist dieses Zeitausmaß als Ersatzruhe zu einer ande­ren, einvernehmlich festgelegten, Zeit nachzuholen (§ 6 (3) ARG). Die Ersatzruhe wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Das Entgelt muss dabei weiter bezahlt werden.

Beispiele für die Regelung der Arbeitsruhezeiten

Rechtens wäre eine Wochenruhe von Mittwoch 19.00 bis Freitag 7.00 Uhr (= 36 Stunden). Unzulässig wäre jedoch der Zeitraum von Mittwoch 6.00 bis Donnerstag 18.00 Uhr (= 36 Stunden), da davon kein ganzer Kalendertag umfasst ist.

Arbeitet ein/e ArbeitnehmerIn zusätzlich zur Normalarbeitszeit ausnahmsweise am Samstag von 18.00 bis 21.00 Uhr sowie am Sonntag von 14.00 bis 16.00 Uhr und beginnt am Montag um 8.00 Uhr wieder zu arbeiten, ergibt sich folgende Rechnung: Montag 8.00 Uhr minus 36 Stunden = Samstag 20.00 Uhr. Der/Die ArbeitnehmerIn hat daher Anspruch auf drei Stunden Ersatzruhe (für die beiden Arbeitsstunden am Sonntag sowie für die eine Arbeitsstunde am Samstag ab 20.00 Uhr).

Unser Fazit:
Das Standardmodell der Wochenendruhe kann nur in gesetzlich erlaubten Ausnahmefällen umgangen werden. In diesen Fällen muss allerdings eine Wochenruhe vereinbart werden. Werden ArbeitnehmerInnen während ihrer Ruhezeiten beschäftigt, so besteht ein Anspruch auf Ersatzruhe.
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