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RÄG 2014: Neudefinition der Größenklassen und Rechtsfolgen

Mit dem aktuellen Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG 2014) werden die Größenklassen gem. §221 UGB angehoben und es werden Erleichterungen für Kleinstunternehmen geschaffen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Rechtsfolgen, beispielsweise auf die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses.

Neue Größenklassen und neue Kategorie „Kleinstunternehmen“

Im Zuge des RÄG kommt es zu geringfügigen Erhöhungen bei den Grenzen für Bilanzsumme und Umsatzerlöse, während die Schwellenwerte für die ArbeitnehmerInnenanzahl gleich bleiben. Unternehmen, der neuen Kategorie „Kleinstunternehmen“, sind von der Erstellung eines Anhangs befreit und Zwangsstrafen für eine nicht zeitgerechte Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Firmenbuch reduzieren sich um die Hälfte.

Inkrafttreten ab 31.12.2015

Das RÄG 2014 ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Eine gesetzliche Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und Lagebericht besteht auch weiterhin für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie für kleine Aktiengesellschaften.

UNSER FAZIT

Es ist davon auszugehen, dass durch die Anhebung der Schwellenwerte eine größere Anzahl von Unternehmen die Erleichterungen für kleine Gesellschaften beanspruchen kann. Jedoch wird dieser Effekt durch die Neudefinition der Umsatzerlöse (Nebenerlöse und sonstige Dienstleistungen sind nun auch inkludiert) zum Teil wieder kompensiert.

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