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Vorschau auf das Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014

Das zu erwartende Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) wird einen weitläufigen Umbau des Unternehmensrechts (UGB) für die Geschäftsjahre ab dem 1.1.2016 mit sich bringen. Der bisherige Entwurf des RÄG 2014 sieht für den Jahresabschluss insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen werden angehoben: Die Bilanzsumme erhöht sich auf EUR 5 Mio. für kleine bzw. EUR 20 Mio. für mittelgroße Unternehmen. Die Umsatzerlösgrenzen steigen auf EUR 10 Mio. für kleine bzw. EUR 40 Mio. für mittelgroße Unternehmen.
  • Im Bereich der Herstellungskosten soll das Ansatzwahlrecht für angemessene Teile fixer und variabler Gemeinkosten analog zu den steuerlichen Vorschriften in eine Ansatzpflicht umgewandelt werden.
  • Kann die Nutzungsdauer eines aktivierten Geschäfts- oder Firmenwertes nicht verlässlich geschätzt werden, hat die Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren zu erfolgen.
  • Der Sonderposten der unversteuerten Rücklagen soll abgeschafft werden, da es sich um einen international nicht üblichen Posten handelt. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar in die Gewinnrücklage einzustellen.
  • Entfall des Wahlrechtes für Zuschreibungen (nunmehr Pflicht).
  • Entfall des Ausweises eines außerordentlichen Ergebnisses in der GuV-Rechnung. Erleichterungen bei Anhangangaben bei kleinen und mittelgroßen Gesellschaften.
  • Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (Umsatz kleiner als EUR 700.000,00) sowie Entfall des Anhanges und Reduzierung der Zwangsstrafen im Zusammenhang mit Offenlegung.

Sobald weitere Details bekannt werden, informieren wir Sie gerne über die konkreten Änderungen im Zuge der Rechnungslegungsreform.

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