Am 1. April 2017 ist die Schonfrist vorbei und alle Registrierkassen müssen laut gültiger Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) mit einer ordnungsgemäßen Sicherheitseinrichtung (Signatureinheit) ausgestattet sein. Folglich ist ab diesem Stichtag auch mit vermehrten Kontrollaktivitäten der Finanzpolizei zu rechnen. Bereits jetzt ist absehbar, dass die Einhaltung dieses Termins aufÂgrund von Lieferschwierigkeiten wohl nicht allen Unternehmen gelingen wird. Was Sie jedoch bis zum 31. März 2017 jedenfalls unÂternehmen müssen, um empfindlichen Strafdrohungen zu entgehen, haben wir für Sie zusammengefasst.
Aufgrund von bestehenden und voraussichtlichen Lieferengpässen stellte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kürzlich fest, dass nur bei vorsätzlicher Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz - unabhängig von anderen FinanzÂdelikten (z. B. Abgabenhinterziehung) - ab 1. April 2017 Strafen von bis zu EUR 5.000,- verhängt werden. Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung wird laut Stellungnahme des BMF jedenfalls nicht ausgegangen, wenn das dazu verpflichtete Unternehmen
Sollten Sie die erforderlichen Komponenten nicht fristgerecht erhalten, so bewahrt Sie also die Dokumentation des getätigten BeÂstellvorgangs bis Mitte März 2017 vor den daraus resultierenden finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Denn eine verspätete AuslieÂferung trotz „rechtzeitiger“ Bestellung, wird Ihnen dann nicht als Ihr Verschulden ausgelegt.
Sobald Sie die notwendigen Sicherheitskomponenten für Ihre Registrierkasse/n in HänÂden halten, sind Sie dazu verpflichtet alle weiteren Schritte bis 1. April 2017 umzuÂsetzen (bei Lieferverzug: unverzügliche Umsetzung). Folglich gilt es die Registrierkasse zu initialisieren, einen Startbeleg zu erstellen, Kasse und Sicherheitseinrichtung über FinanzOnline zu registrieren und den jeweiligen Startbeleg zu überprüfen, auszudruÂcken und aufzubewahren (siehe: Vor April 2017 auf der sicheren Seite sein: Zur maniÂpulationssicheren Registrierkasse mit dem Fünf-Schritte-Plan).
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