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Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen: Neue Möglichkeit zur Verbesserung der Eigenkapitalquote bei Personalrückstellungen

Die Jahresabschlüsse österreichischer Unternehmen weisen – abhängig vom jeweiligen Personalaufwand einer Branche – unter ihren Passiva oftmals erhebliche Pensions- und Abfertigungsrückstellungen aus. Diese Rückstellungen spiegeln die von den Unternehmen getätigten Zusagen für künftige Firmenpensionen bzw. für zu erwartende Abfertigungszahlungen wider. Um für die finanziellen Be­lastungen aus derartigen Verpflichtungen vorzusorgen, können Unternehmen sogenannte Rückdeckungsversicherungen abschließen, aus welchen die künftigen Zahlungen dann geleistet werden sollen.

Charakter von Rückdeckungsversicherungen

Unter einer Rückdeckungsversicherung wird eine Lebensversicherung verstanden, die ArbeitgeberInnen auf ArbeitnehmerInnen abschließen können. Dabei scheinen die Unternehmen selbst als Versicherungsnehmer und Begünstige auf.

Durch die laufenden Prämienzahlungen wird ein Anspruch gegen das Versicherungsun­ternehmen erworben, wobei dessen Bewertung von der vertraglichen Gestaltung der Rückdeckungsversicherung abhängig ist. Eine Aufrechnung der bilanzierten Rückstel­lungen mit den Ansprüchen aus den Rückdeckungsversicherungen war bisher in den unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen – anders als nach internationalen Bilanzie­rungsstandards – nicht zulässig.

Voraussetzung der Saldierung

Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen, besteht nun aufgrund von aktuellen Stellungnahmen des AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Com­mittee) und der KWT (Kammer der Wirtschaftstreuhänder) auch in unternehmens­rechtlichen Jahresabschlüssen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Saldierung des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung mit den bilanzierten Pensi­ons- und Abfertigungsrückstellungen. Die Voraussetzungen umfassen die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Berechtigten sowie die Über­einstimmung von Fälligkeit und Höhe der Verpflichtung und der Rückdeckungsversi­cherung. Zudem müssen bestimmte Angaben im Anhang gemacht werden.

UNSER FAZIT

Werden die Voraussetzungen erfüllt und wird das Wahlrecht zur Saldierung in Anspruch genommen, so bewirkt dies eine Verringerung der Bilanzsumme. In der Folge kommt es dadurch also zur Erhöhung der Eigenkapitalquote des Unternehmens.

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