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Bitte mehr Bitcoins? Zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Online seit 10. Juli 2017, Lesedauer: 2 Min.

Aktuell wird häufig von Bitcoins (BTC) sowie von anderen Kryptowährungen (z. B. Ethereum, Ripple, etc.) und deren rasanten Kursanstieg der letzten Jahre berichtet. Damit stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach den steuerlichen Folgen eines Kaufes oder Verkaufes dieser virtuellen Zahlungsmittel.

Allgemeine Informationen zu Kryptowährungen

Bei einer Kryptowährung wie Bitcoins handelt es sich um ein digitales Zahlungsmittel, das nicht von einer Zentralbank (= fehlende Gewährleistung eines Währungsraumes), sondern von Privatpersonen geschöpft wird. Die Geldschöpfung wird dabei im Internet innerhalb sogenannter „Miningpools“ organisiert und kann von jedem PC-User ausgeübt werden. Da das Schürfen eine immer höhere Rechenleistung beansprucht und dabei viel Strom verbraucht wird, lohnt sich dieser Aufwand jedoch oftmals nicht (mehr).

Mittlerweile sind bereits über 16 Mio. Bitcoins in Umlauf, wobei die max. mögliche Anzahl mit 21 Mio. begrenzt ist. Diese mengenmäßige Begrenzung, die (mittlerweile) hohe Bekanntheit, sowie die Fälschungssicherheit waren die entscheidenden Faktoren der bisherigen Kursentwicklung (Schlusskurs zum 1. Juli 2017: 1 Bitcoin = EUR 2.117,62).

Steuerliche Bestimmungen zu Bitcoins

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Folgen hat der EuGH in der Rechtssache C-264/14 (Hedqvist-Urteil) am 22. Oktober 2015 ent­schieden, dass Kauf und Verkauf von Bitcoins wie ein Austausch konventioneller Währungen zu behandeln ist und folglich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auch aus einkommensteuerlicher Sicht löst der Kauf an sich noch keine steuerlichen Folgen aus. Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt ein späterer Verkauf aber zu steuerlichen Konsequenzen, wenn Bitcoins zinstragend veranlagt werden (= Verleih von Bitcoins an andere Personen für zusätzliche Bitcoins). Ist das der Fall, gelten sie als Kapitalvermögen und allfällige Veräußerungsgewinne/Wertsteigerungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 % zu versteuern (gilt für Bitcoins in Privat- wie Betriebsvermögen).

Erfolgt jedoch keine zinstragende Veranlagung, liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Privatvermögen eine Steuerpflicht nur bei einem Spekulationsgeschäft vor (= Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ≤ 1 Jahr). Ein Verkauf im Privatvermögen kann somit steuerfrei erfolgen, wenn seit dem Kauf mehr als ein Jahr vergangen ist. Im Betriebsvermögen hingegen erhöhen bzw. reduzieren Veräußerungsgewinne bzw. -verluste von nicht zinstragenden Bitcoins, unabhängig von der Spekulationsfrist, das zum regulären Einkommensteuertarif zu versteuernde Einkommen.

Unser Fazit:
Bei Erwerb bzw. Veräußerung von Kryptogeld ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Aus einkommenseuerlicher Sicht ist ein Verkauf dann steuerfrei, wenn das Kyptogeld im Privatvermögen gehalten wird, keine zinstragende Veranlagung vorliegt und die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht unterschritten wird.
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