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Crowdfunding als Finanzierungsmodell für KMUs: Regelung im Alternativfinanzierungsgesetz und bei Nachrangdarlehen

Online seit 8. Juni 2018, Lesedauer: Min.

Als Crowdfunding bezeichnet man eine Vorgehensweise, mit Hilfe derer kleinere Geld­beträge von einer Vielzahl von Personen („crowd“) eingesammelt werden. Das Finanzierungskonzept hat dabei in den letzten Jahren - dank des überschaubaren Risikos für den/die EinzelinvestorIn und der technologische Weiterentwicklung des Internets - enorm an Attraktivität und Zulauf gewonnen. Denn mittlerweile können über unter­schiedlichste nationale und internationale Internetplattformen die verschiedenartigsten Investmentvorhaben der breiten Öffentlichkeit vorgestellt und professionell abgewickelt werden.

Regelung des Crowdfundings mittels Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Mit dem Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) wurde mit 1. September 2015 in Österreich der gesetzliche Rahmen für die Etab­lierung von alternativen Finanzierungsformen (insbesondere Crowdfunding für KMUs) geschaffen. Wird mit einem Crowdfunding-Investment eine Gewinnerzielungsabsicht (= keine Spende oder Sponsoring) verfolgt, da auf einen Zinsgewinn (Lending based Crowd­funding) oder eine Unternehmensbeteiligung (Equity based Crowdfunding) abgestellt wird, so ist diese grundsätzlich durch das AltFG geregelt. Geld darf dabei jedoch nur für die unmittelbar operative Tätigkeit des KMU in einer Höhe von mind. EUR 100.000,- bis maximal EUR 1,5 Mio. pro Emission (allerdings nicht mehr als EUR 5 Mio. innerhalb von 7 Jahren) bei einer Mindestanzahl von 150 AnlegerInnen und bei Wahrung der jeweiligen Informationspflichten eingesammelt werden. Zentral für den Erfolg ist aber vor allem die Art der Darbietung der Projektidee. Denn ist diese nur schwer zu vermitteln, so wird man die erforderliche Anzahl an InvestorInnen in der Regel nicht erreichen können.

Transparenz- und Informationspflichten für Nachrangdarlehen

Auch bei den in der Praxis häufig anzutreffenden Nachrangdarlehen wird vom Gesetzgeber die Einhaltung der (abgestuften) Trans­parenz- und Informationspflichten eingefordert. Damit sollen potentiellen InvestorInnen ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt und mögliche Irreführungen ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen sind mittlerweile auch Nachrangdarlehen als Veranlagung einzustufen und unterliegen folglich den allgemeinen Informationspflichten. So muss hier bei einem Finanzierungs-volumen von über EUR 5 Mio. ein voller Veranlagungsprospekt, zwischen EUR 5 Mio. und EUR 1,5 Mio. ein vereinfachter Prospekt und zwischen EUR 1,5 Mio. und EUR 100.000,- ein Informationsblatt gemäß AltFG erstellt werden. Unter EUR 100.000,- entfällt die generelle Prospektpflicht.

Unser Tipp:
Crowdfunding stellt zunehmend auch ein sehr interessantes Finanzierungskonzept für KMUs dar. Bei innovativen, einfach zu erklärenden Investitionsvorhaben, können mit dessen Einsatz attraktive Investorengruppen und neue Finanzierungsquellen erschlossen werden.

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