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Ende der Abgeltungssteuer für Schweizer Kapitalerträge ab 2017: Kapitalvermögen ist verpflichtend in österreichischer Steuererklärung offenzulegen

Online seit 13. März 2017, Lesedauer: 2 Min.

Mit Jahresbeginn 2017 ist zwischen der Schweiz und sämtlichen EU-Staaten ein Abkommen zum automatischen Informationsaus­tausch in Steuerangelegenheiten in Kraft getreten. Diese Vereinbarung ersetzt somit auch das seit 2013 geltende Steuerabkom­men zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Konkret entfällt für Österreicher das bisherige Wahlrecht, Kapitalvermögen entweder in der Schweiz einem Steuerabzug zu unterwerfen (Abgeltungssteuer) oder einer freiwilligen Veranlagung in Österreich zu unterziehen. Kapitalerträge in der Schweiz werden nunmehr alljährlich automatisch an den österreichi­schen Fiskus gemeldet.

Regelung für Kapitalerträge bis Jahresende 2016

Bisher stand es einer, in Österreich ansässigen, natürlichen Person frei, Kapitaleinkünfte auf Schweizer Depots entweder in Österreich freiwillig zu veranlagen oder in der Schweiz einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren und anonymen Abzugsteuer mit Abgel­tungswirkung zu unterwerfen. Diese Abzugsteuer wurde durch die depotführende Schweizer Bank einbehalten und sodann anonym an die österreichische Finanzverwaltung abgeführt.

Neuregelung seit Jahresbeginn 2017

Die neue Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustausches wird durch die Schweiz erstmals mit 1. Jänner 2018 wahrgenommen werden. Folgende Daten werden künftig automatisch an die österreichische Finanzverwaltung gemeldet:

  • Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort der meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer, Name und (gegebenenfalls) österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,
  • Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Bar- oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen),
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden bzw. anderer Einkünfte und die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen

Da das Steuerabkommen mit der Schweiz nunmehr vollständig aufgehoben ist, müssen die im Jahr 2017 erzielten Schweizer Kapital­einkünfte erstmals verpflichtend in Österreich veranlagt werden. Für im Jahr 2016 erzielte Schweizer Kapitaleinkünfte kann letztma­lig das bisher geltende Wahlrecht in Anspruch genommen werden.

Unser Tipp:
Verfügen Sie über Kapitalvermögen in der Schweiz und haben Sie bisher die Möglichkeit der anonymen Abgeltungssteuer in Anspruch genommen, müssen Sie die Kapitaleinkünfte erstmals in Ihrer österreichischen Steuererklärung 2017 offenlegen. Haben Sie die Kapitaleinkünfte hingegen schon bisher in Ihre österreichische Steuererklärung aufgenommen, ändert sich für Sie nichts.
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