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Formmangel und rückwirkende (ex tunc) Rechnungsberichtigung: Vorsteuerabzug bei rascher Behebung möglich

Online seit 5. September 2017, Lesedauer: 3 Min.

Das Vorliegen einer korrekten Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist grund­legende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Immer wieder gab es Diskussionen, zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug zusteht, wenn eine Rechnung mit Formmängeln vorliegt. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 1. Juni 2017 bestätigt nun, dass eine rückwirkende („ex tunc“) Rechnungsberichtigung und somit die Erstattung der damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern im ursprüng­lichen Zeitraum der Rechnungslegung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Ausgangslage: Vorsteuerabzug wurde verwehrt, da UID-Nummer noch nicht zugeteilt wurde

Im konkreten Fall war zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung die UID-Nummer des leistenden Unternehmens noch nicht bekannt, da diese vom zuständigen Finanzamt noch nicht zugeteilt wurde. Der Unternehmer stellte daher seine Rechnung vorerst ohne Angabe der UID-Nummer aus, korrigierte jedoch die Rechnung nach Erteilung der UID-Nummer. Das Finanzamt verwehrte daraufhin den Vorsteuerabzug für den Zeitraum, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Der darauf folgenden Beschwerde des Unternehmers gab das Bundesfinanzgericht (BFG) statt und ließ den Vorsteuerabzug in der ursprünglichen Periode zu. Dagegen erhob jedoch wiederum das Finanzamt Amtsbeschwerde beim VwGH.

Aktuelle VwGH-Entscheidung: Rückwirkender Vorsteuerabzug, wenn UID-Nummer rasch berichtigt wird

Die Amtsbeschwerde wurde vom VwGH (Ro 2015/15/0039) unter Verweis auf eine aktuelle Rechtsprechung (Rs C518/14, Senatex) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verworfen. Denn laut EU-Recht steht ein Vorsteuerabzug auch bei Rechnungen, die aufgrund von Formmängeln berichtigt wurden, bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungslegung zu, sofern die Berichtigung noch vor Zustellung des endgültigen Umsatzsteuerbescheides (des Rechnungsempfängers) erfolgte.

Der VwGH bestätigte damit auch die Rechtsauffasssung des BFG vom 11. Jänner 2017, welcher erst kürzlich folgende Mindestan-forderungen an eine (korrekturfähige) Rechnung konkretisierte: „Wer, wann, an wen, was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist, sind die Mindestanforderungen an eine Rechnung. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei den Nach­weis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.“

Unser Fazit:
Mit der Entscheidung durch den VwGH wurde klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug trotz fehlender UID-Nummer des leistenden Unternehmens zusteht, wenn die Rechnungskorrektur vor dem endgültigen Umsatzsteuerbescheid vorgenommen wird. Die Vorgehensweise bei anderen Formmängeln ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen.
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