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Nachjustierung bei der Registrierkassenpflicht: Vereine und (Klein-)Unternehmen erhalten zahlreiche Erleichterungen

Der Unmut vieler (Klein-)Betriebe und ehrenamtlich tätiger Personen auf die beschlossenen Verschärfungen im Zuge der Einführung der Registrierkassenpflicht, wird zu weiteren Abänderungen führen. Der Ministerrat hat am 21. Juni 2016 zahlreiche Erleichterungen angekündigt. Die Veröffentlichung der Regierungsvorlage wird demnächst erwartet. Die grundsätzlichen Abänderungen finden Sie jedoch hier im Überblick.

Angekündigte Erleichterungen für gemeinnützige Vereine

  • Veranstaltungen im Ausmaß von 72 Stunden/Jahr werden von der Registrierkassenpflicht ausgenommen
    Im Zuge einer geplanten Vereinheitlichung der steuerlichen Begünstigung von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Feuerwehren, Gemeinden) werden diese bei der Veranstaltung von Festen für das Ausmaß von 72 Stunden (bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Politische Parteien kommen bei ortsüblichen Festen (Kriterium: Umsatzgrenze bis EUR 15.000,-) ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.
  • Kleine Vereinskantinen benötigen ebenfalls keine Registrierkasse
    Der Kantinenbetrieb eines gemeinnützigen Vereins (z. B. Sportverein) wird dann von der Registrierkassenpflicht entbunden, wenn er max. an 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und damit ein max. Umsatz von EUR 30.000,- erzielt wird.
  • Weitere Anpassung: Steuerliche Begünstigungen von Vereinen bleiben erhalten
    Die jährlichen steuerneutralen Zuwendungen von gemeinnützigen Vereinen an ihre Mitglieder (z. B. Einladungen durch den Verein im Rahmen einer Weihnachtsfeier) werden mit EUR 100,- begrenzt. Helfen vereinsexterne Personen unentgeltlich bei Veranstaltungen mit, so berührt dies ebenfalls die steuerlichen Begünstigungen eines Vereins nicht. Zudem wird auch die Zusammenarbeit von Vereinen und Gastronomen bei der Ausrichtung von Veranstaltungen keine Auswirkung auf ihre steuerlichen Begünstigungen haben.

 

Angekündigte Erleichterungen für (Klein-)Unternehmen

  • „Kalte-Hände“ werden von Registrierkassenpflicht weitgehend entbunden
    Unternehmen, die einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten erzielen, fallen in die Kalte-Hände-Regelung und werden demnach von der Registrierkassenpflicht entbunden, wenn ihr externer Umsatz die Grenze von EUR 30.000,- nicht übersteigt. Hier darf also die einfache Losungsermittlung beibehalten werden.
  • Registrierkassenpflicht entfällt bei kleinen Hüttenbetrieben
    Die Registrierkassenpflicht entfällt für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, sofern deren Umsätze die Grenze von EUR 30.000 nicht überschreiten.
  • Update der Registrierkassenpflicht um Sicherheitsprotokolle auf 1. April 2017 ausgeweitet
    Die verpflichtende Ausstattung der Registrierkassen um technische Sicherheitseinrichtungen,die eine Manipulation der Kassen unmöglich machen, wurde vom 1. Jänner 2017 auf den 1. April 2017 ausgeweitet. Damit soll den betroffenen Unternehmen zusätzliche Zeit verschafft werden, um die Umstellung auch durchführen zu können.
  • Kreditinstitute werden von Registrierkassenpflicht gänzlich entbunden
    Die Kreditinstitute werden von der Registrierkassenpflicht nun ausgenommen. Argumentiert wurde damit, dass diese bereits ohnehin einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen, die eine korrekte Erfassung der Abgabenbemessungsgrundlagen sicherstellt.
  • Weitere Anpassung: Kurzfristiges Aushelfen im Familienbetrieb wird erleichtert
    Das unentgeltliche Einspringen von nahen Angehörigen im familiären Betrieb wird erleichtert, da es nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als „familienhafte Mithilfe“ angesehen wird. Hierzu wurde bereits ein Merkblatt der vollziehenden Behörden erarbeitet.

 

UNSER FAZIT

Die zahlreichen gesetzlichen Anpassungen stellen gerade für gemeinnützige Vereine und Kleinstunternehmen eine erhebliche organisatorische und finanzielle Erleichterung dar. Zudem hat sich gezeigt, dass die Regierung zu Zugeständnissen im Zuge der Einführung der Registrierkassenverpflichtung bereit ist. Die Interessensvertretung der Gastronomie hat folglich schon angekündigt, erneut gegen diese gesetzliche Sachlage zu klagen, da sie politische Parteien weitgehend besserstellt. Die weitere Entwicklung bleibt damit brisant. Den Text der Regierungsvorlage gilt es jedoch nun abzuwarten.

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