Am 15. August 2018 wurden nach zehnjähriger Pause die neuen Sterbetafeln für die versicherungsmathematische Berechnung langfristiger Personalrückstellungen (Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen) veröffentlicht. Aufgrund des unternehmensrechtlichen GrundÂsatzes der „bestmöglichen Schätzung“ sind diese in den Jahresabschlüssen, die nach dem 31. Dezember 2017 enden und deren Abschluss vor dem 16. November 2018 noch nicht aufgestellt wurde, anzuwenden. Beim Regelbilanzstichtag 31.12. sind die neuen BestimmunÂgen daher erstmals für den Jahresabschluss 2018 gültig.
Durch den Anstieg der Lebenserwartung wird es in vielen Fällen zu hohen Zuführungen zu den Personalrückstellungen kommen. Da die Lebenserwartung der Bevölkerung jedoch nicht sprunghaft alle 10 Jahre, sondern kontinuierlich ansteigt, wurde am 16. November 2018 die Override-Verordnung veröffentlicht. Demnach ist eine Verteilungsmöglichkeit des Unterschiedsbetrages der Rückstellungen durch die Verordnung geschaffen worden.
Grundsätzlich muss der gesamte Betrag aus der Anwendung der neuen Sterbetafeln zur Gänze dotiert werden. Wenn jedoch das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dadurch nicht gewährleistet werden kann, so ist der Unterschiedsbetrag gleichÂmäßig auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren zu verteilen. Die Verteilung kann entweder durch jährliche Aufstockung der RückstellunÂgen oder durch eine gänzliche Passivierung der Rückstellung mit gleichzeitiger Bildung eines gesonderten aktiven RechnungsabgrenÂzungsposten erfolgen. Diese Position muss dann über den Verteilungszeitraum aufgelöst werden. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich dabei durch den Wert in der letzten Bilanz (z. B. 31.12.2017) im Vergleich mit den neuen Berechnungsparametern am Beginn des Folgejahres (z. B. 01.01.2018).
Wird eine Verteilung gemäß der Override-Verordnung vorgenommen, so muss dies im Anhang erläutert werden. Hierbei sind die ErÂfassungsart, der Verteilungszeitraum und die Höhe des Unterschiedsbetrages anzugeben. Zudem unterliegt der noch nicht aufgeholte bzw. der abgegrenzte Betrag einer Ausschüttungssperre.
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