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Von Kosten zu durchlaufenden Posten: Die Weiterverrechnung von Aufwänden an Dritte

Online seit 2. Juni 2015, Lesedauer: Min.
Als durchlaufende Posten bezeichnet man im Wirtschaftsleben Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw. verausgabt werden.

Als durchlaufende Posten bezeichnet man im Wirtschaftsleben Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt bzw. verausgabt werden. Durchlaufende Posten zählen deshalb nicht zum Entgelt und sind netto weiter zu verrechnen. Zu den wichtigsten durchlaufenden Posten zählen bspw.:

  • Orts- und Kurtaxen,
  • Rezeptgebühren,
  • Begutachtungsplaketten gem. § 57a KFG,
  • von Rechtsanwälten oder Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebühren oder
  • Auslagen eines Spediteurs (z. B. Zölle oder die Einfuhrumsatzsteuer).

Achtung: Im eigenen Namen = kein durchlaufender Posten!

Sofern Kosten, welche mit der Leistungserbringung zusammenhängen, im eigenen Namen an den Kunden weiterverrechnet werden, handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Solche Beträge unterliegen deshalb der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob in der ursprünglichen Eingangsrechnung eine Vorsteuer ausgewiesen war. Dies gibt bspw. für:

  • Portospesen,
  • Reisekosten (Kilometergeld, Diäten) oder
  • Telefongebühren.

In Bezug auf die Weiterverrechnung von Beträgen, die keine durchlaufenden Posten darstellen, ist zu beachten, dass eine Nebenleistung immer das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Nebenleistungen werden oftmals getätigt, um eine Hauptleistung zu erbringen (z. B. Porto oder Verpackung).

Unser Tipp:
Sofern eine Nebenleistung weiterverrechnet wird, müssen Sie immer darauf achten, dass der Steuersatz der Hauptleistung hierfür angewendet wird. Außer es handelt sich um durchlaufende Posten: Diese sind immer netto weiterzuverrechnen.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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