Im Regelfall ist jener Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Die leistungsempfangende Person kann diese dann als abziehbare Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Bei Bauleistungen kehrt sich dieser Regelfall hingegen um: Hier hat der Leistungsempfänger für den Leistungserbringer die abzuführende Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung zu erklären, kann jedoch gleichzeitig die Vorsteuer dafür abziehen. Diese veränderten Bedingungen werden gemäß § 19 Abs. 1a UStG als „Reverse Charge System“ bezeichnet.
Der Übergang der Steuerschuld
Zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt es, wenn
- Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden und
- dieser seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder dieser seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Üblicherweise erbringen folgende Berufsgruppen Bauleistungen:
Baumeister, Bauspengler, Dachdecker, Fliesenleger, Installateure, Maler, Zimmerer, usw., sofern die Bauleistungen bei diesen Unternehmern in den letzten drei Jahren jeweils mehr als 50 % der Gesamtumsätze ausmachten.
Fehlerhafte Rechnungslegung und deren Konsequenzen
Auf einer derartigen Rechnung muss auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen werden und zudem müssen die UID-Nummern von beiden Unternehmen angeführt werden. Der Leistungserbringer darf die Umsatzsteuer in seiner Rechnung nicht mehr ausweisen. Wird eine Bauleistung hingegen fälschlicherweise mit 20 % USt fakturiert, wird diese zwar vom rechnungsstellenden Unternehmen geschuldet, darf aber vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.