Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Service-Entgelt für die e-card: Rückerstattung bei Mehrfacheinhebung und Gebührenbefreiung

Online seit 9. Januar 2018, Lesedauer: 3 Min.

Für die e-card ist gemäß § 31 c Abs. 3 Z1 ASVG (allgemeines Sozialversicherungsgesetz) jährlich ein Service-Entgelt für Personen einzuheben, für die zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht. Zuständig für die Einhebung und anschließende Abführung an den jeweiligen Krankenversicherungsträger ist der/die DienstgeberIn bzw. die beitragsauszahlende Stelle (z. B. AMS oder Krankenversicherungsträger bei selbstversicherten Personen, mehrfach geringfügig Beschäftigten, etc.). Das Entgelt ist am 15.11. eines jeden Jahres für das Folgejahr fällig. Der Beitrag für das Jahr 2018 beträgt EUR 11,35 und wurde bereits im November 2017 eingehoben.

Mehrfacheinhebung des Service-Entgeltes bzw. Einhebung trotz Gebührenbefreiung

Da jede/r DienstgeberIn bzw. jede beitragsauszahlende Stelle dazu verpflichtet ist, das Service-Entgelt der versicherten Personen ein­zuheben und abzuführen, kann es sowohl zu einer Mehrfacheinhebung, als auch zu einer Einhebung trotz vorliegender Gebührenbefreiung kommen. Hat eine Person mehrere Dienstverhältnisse, so kommt es automatisch zu einer Mehrfacheinhebung des Service-Entgeltes. Jede/r DienstgeberIn führt das Entgelt ab, selbst wenn Daten über Mehrfachversicherungen vorliegen. Von der Gebühr befreit sind mitversicherte Ehepartner, Lebensgefährten und Kinder sowie Präsenz- und Zivildiener, PensionistInnen und von der Rezeptgebühr befreite Personen.

Antrag auf Rückerstattung des Service-Entgeltes muss gestellt werden

Sowohl im Falle einer Mehrfacheinhebung, als auch bei Einhebung des Service-Entgeltes trotz Gebührenbefreiung, kann von Seiten der Betroffenen ein formloser Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Dem formlosen Antrag ist ein Nachweis über das zu viel entrichtete Service-Entgelt beizulegen. Ersichtlich ist dies am November-Lohnzettel sowie am Jahreslohnzettel. Das Vorliegen einer Gebührenbefreiung ist ebenfalls zu belegen (bspw. Beilage der Bewilligung über die Rezeptgebührenbefreiung). Wurden sämtliche Nachweise erbracht, hat der Krankenversicherungsträger die zu viel bezahlten Gebüh­ren rückzuerstatten.

Unser Tipp:
Haben Sie mehrere Dienstverhältnisse oder fallen Sie unter die Gebührenbefreiung, dann senden Sie einen Antrag auf Rückerstattung des e-card Service-Entgeltes samt Kopie der Lohnzettel bzw. Nachweis über die Gebührenbefreiung an Ihren Krankenversicherungsträger. Auf unserer Homepage (Services > Formulare) verweisen wir auf das passende Formular.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
505 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
36 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 90 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS