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Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten: Gilt die Steuerbefreiung auch für ästhetisch-plastische Leistungen?

Online seit 19. April 2018, Lesedauer: 2 Min.

Umsätze aus Heilbehandlungen von Ärzten sind gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG von der Umsatzsteuer (USt) befreit. In diesen Fällen ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, im Gegenzug bleibt aber auch der Vorsteuerabzug verwehrt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Ärzte Tätigkeiten erbringen, die nicht der Steuerbefreiung unterliegen. Beispielsweise schriftstellerische oder vortragende Tätig­keiten, das Betreiben einer Hausapotheke, und - unter gewissen Umständen - auch ästhetisch-plastische Leistungen.

Spezialfall ästhetisch-plastische Leistungen ist in Umsatzsteuerrichtlinien geregelt

Grundsätzlich gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen zur Tätigkeit eines Arztes. Als von der USt befreite Heilbehandlungen gelten diese Leistungen jedoch nur dann, wenn bei der Behandlung ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht bzw. eine medizinische Indikation für den Eingriff gegeben ist. Die Umsatzsteuerrichtlinien regeln, dass die Entscheidung, ob ein therapeutisches Ziel bzw. eine medizinische Indikation vorliegt, dem jeweiligen behandelnden Arzt obliegt. Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass die Leistung mit 0 % USt erklärt wird. Die Entscheidung des Arztes ist für die Finanzverwaltung zudem bindend.

Erkenntnis des VwGH: Arzt entscheidet über medizinische Indikation

In einem Erkenntnis vom 13.09.2017 (RO 2017/13/0015) bestätigt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die aktuelle Rechtslage. Im vorliegenden Fall stellte eine ästhetisch-plastische Chirurgin Honorarnoten ohne Umsatzsteuer aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung unterteilte der Prüfer die Umsätze auf Basis einer Internetrecherche in ärztliche Leistungen mit und ohne therapeutischem Ziel. Daraus errechnete er einen Prozentsatz an Umsätzen, die nicht der Steuerbefreiung unterliegen und somit umsatzsteuerpflichtig sind. Die von der Ärztin eingereichte Beschwerde beim Bundesfinanzgericht (BFG) wurde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH entschied allerdings in der Revision, dass die Entscheidung des Arztes betreffend medizinischer Indikation nicht durch ein im Internet erworbenes Wissen widerlegt werden kann. Die angefochtene Erkenntnis des BFG wurde aufgehoben.

Unser Tipp:
Die Erkenntnis des VwGH ist zu begrüßen, da die gängigen gesetzlichen Regelungen bestätigt wurden. Die Entscheidung, ob es sich bei ästhetisch-plastischen Leistungen um umsatzsteuerfreie Leistungen mit medizinischer Indikation handelt, obliegt dem behandelnden Arzt und ist nicht durch einen Laien zu widerlegen.
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