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Veralteter Gewerbeeintrag im Firmenbuch wurde bestraft: Nennung wird mit Ausübung des Gewerbes gleichgesetzt

Online seit 24. Januar 2017, Lesedauer: Min.

Als Firmenbuch wird das öffentlich geführte EDV-Verzeichnis der Firmenbuchgerichte bezeichnet, das Personen Einblick in wichtige Informationen der eingetragenen Unternehmen eröffnet. Personen- und Kapitalgesellschaften wie Einzelunternehmen ab einem Umsatz von mehr als EUR 700.000,- pro Jahr sind zur Eintragung verpflichtet. Eine Einsichtnahme kann hingegen jede Person beim jeweils zuständigen Landesgericht, bei jedem Notar, Anwalt oder Wirtschaftstreuhänder sowie über die vom Bundesministerium für Justiz autorisierten Verrechnungsstellen im Internet gegen Gebühr beantragen. Dass hier eine unerkannte Falschangabe eine Geldstrafe nach sich zieht, musste kürzlich ein Tiroler Geschäftsführer missmutig zur Kenntnis nehmen.

Fall: Geschäftsfeld „An- und Verkauf von Liegenschaften“, jedoch fehlte der Gewerbeschein

 Kürzlich bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/04/0098 vom 23. November 2016) ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol, das über einen Geschäftsführer eine Geldstrafe von EUR 500,- (Ersatz: 3 Tage Freiheitsentzug) verhängte. Die Tiroler GmbH hatte im Firmenbuch den Geschäftszweig „An- und Verkauf von Liegenschaften“ angeführt, besaß jedoch keinen gültigen Gewerbeschein als Immobilienmakler. Der Geschäftsführer hatte das Gewerbe bereits 2007 zurückgelegt und Leistungen in diesem Bereich seither weder ausgeübt noch aktiv angeboten. Obwohl dieses Geschäftsfeld nicht mehr beworben wurde, reichte der bloße Eintrag im Firmenbuch aus, um sich des „Anbietens“ einer Tätigkeit ohne Gewerbeschein strafbar zu machen.

Gewerbeeintrag im Firmenbuch zählt als Angebot

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Tatbestand des „Anbietens“ auch Firmenbucheinträge, da diese der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sind und sie daher den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen diese Leistungen letztlich auch anbietet. Selbiges würde auch für jedwedes Firmenschild gelten. Da es sich beim Gewerbe des Maklers (§ 117 Abs. 2 GewO) um eine Tätigkeit handelt, die eine gültige Gewerbeberechtigung voraussetzt, blieb es bei der verhängten Strafe.

Unser Tipp:
Ein Abgleich der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit dem im Firmenbuch angeführten Geschäftszweig empfiehlt sich. Sollten Sie z. B. beabsichtigen ein Gewerbe ruhend zu melden, so sollten Sie neben der Korrektur sämtlicher öffentlich zugänglicher Firmenunterlagen jedenfalls auch den dazugehörigen Eintrag im Firmenbuch löschen lassen.
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