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Verschenken von Sachzuwendungen: Weihnachtsgeschenke und andere (steuerfreie) Zuwendungen

Online seit 29. November 2018, Lesedauer: 3 Min.

Die Weitergabe von Geschenken an MitarbeiterInnen ist für viele Unternehmen ein Fixpunkt bei der betrieblichen Weihnachtsfeier (siehe auch: Alle Jahre wieder steuerfrei feiern und schenken: Steuergeschenke für Mitarbeiter zu Weihnachten). Werden dafür Rahmen und Grenzen eingehalten, so sind diese steuer- und beitragsfrei. Daneben existieren jedoch auch noch andere Geschenkformen, die nicht zwingend an die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung gebunden sind.

Weihnachtsgeschenke im Rahmen einer Betriebsveranstaltung steuerfrei verschenken

Sofern es sich bei den Geschenken an MitarbeiterInnen um Sachzuwendungen (z. B. auch Warengutscheine, Goldmünzen, Vignetten) handelt, die pro Person den max. Jahresbetrag von EUR 186,- nicht überschreiten, können diese im Rahmen einer Betriebsveran­staltung zur Gänze lohnsteuer- und sozialversicherungsbefreit verschenkt werden. Dabei muss nicht zwingend eine Weihnachtsfeier abgehalten werden, denn bereits die Verteilung und Übergabe der Weihnachtsgeschenke wird von der Finanz als Betriebsveran­staltung anerkannt. Die Sachzuwendung darf allerdings nicht den Charakter einer individuellen Belohnung haben, sondern muss aufgrund eines bestimmten Anlasses sämtlichen MitarbeiterInnen (einer abgrenzbaren Gruppe) in derselben Höhe zukommen. Bargeldzuwendungen stellen hingegen immer ein steuer- und beitragspflichtiges Entgelt dar.

Betriebsveranstaltungen und die Ãœbergabe weiterer Geschenke

Auch andere Geschenke sind im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zu verschenken, um deren Steuer- und Beitragsfreiheit zu gewährleisten. Dabei sind betriebliche Veranstaltungen innerhalb eines Jahres selbst pro Person bis zu einem Wert von EUR 365,- von der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht befreit. Selbst für (runde) Geburtstage können eigene Betriebsveranstaltungen angesetzt werden. Einzelgeschenke für ausgewählte MitarbeiterInnen verkörpern jedoch stets steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendungen. Anders sieht dies bei Jubiläumsgeschenken aus. Hier dürfen für Dienstnehmerjubiläen (10, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 Jahre) bzw. für Firmenjubiläen (10, 20, 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 Jahre usw.) wiederum EUR 186,- jährlich abgabenbefreit vergeben werden. Diese Jubiläumsgeschenke müssen jedoch nicht zwingend im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden.

Unser Tipp:
Beachten Sie beim Einkauf von Sachzuwendungen den jährlichen Grenzwert von EUR 186,- pro MitarbeiterIn. Bis zu diesem Betrag kann eine steuerfreie Vergabe erfolgen, sofern sämtliche MitarbeiterInnen (einer bestimmten Gruppe) in den Genuss dieses Geschenks kommen.
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