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Wenn offene Posten offen bleiben? Auswirkungen von Einzelwertberichtigungen auf den Jahresabschluss

Online seit 14. November 2018, Lesedauer: 4 Min.

201 Unternehmensgesetzbuch (UGB) regelt, dass Forderungen einzeln bewertet werden müssen und dem strengen Niederstwertprinzip (§ 207 UGB) sowie dem Vorsichtsprinzip (§ 201 UGB) unterliegen. Demnach sind UnternehmerInnen verpflichtet, sich zumindest beim Jahresabschluss Gedanken darüber zu machen, ob bzw. in welcher Höhe die in der OP-Liste (siehe auch: Alle offenen Posten im Blick? Vom Verwendungs­zweck und Nutzen einer OP-Liste) angeführten Forderungen überhaupt noch einbringlich sind.

Gesetzliche Grundlagen der Einzelwertberichtigung

Der Grundsatz der Einzelbewertung bedeutet, dass am Ende des Jahres bei jedem Kunden die Forderungen gesondert durchgesehen werden müssen. Das Vorsichtsprinzip führt dazu, dass zu erwartende Forderungsverluste bereits im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind. Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips müssen zudem sämtliche Fremdwährungsforderungen abgewertet werden, deren Zeitwert am Ende des Jahres niedriger als deren Anschaffungswert bzw. Buchwert ist.

Unterscheidung zwischen zweifelhaften und uneinbringlichen Forderungen

Bei den zweifelhaften Forderungen wird der voraussichtlich nicht einbringliche Teil über die Einzelwertberichtigungen korrigiert und wirkt sich auf die Ertragsteuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) vermindernd aus. Umsatzsteuerlich können jedoch aufgrund der Ungewissheit noch keine Korrekturen vorgenommen werden. Forderungen, die uneinbringlich sind, werden hingegen entweder ganz oder teilweise mit jenem Betrag ausgebucht, der mit Sicherheit nicht mehr bezahlt wird. In diesem Fall kommt es zu einer Korrektur der Umsatzsteuer, da sich die Bemessungsgrundlage für die Warenlieferung bzw. Leistung verändert hat.

Unser Fazit:
Zum Jahresende müssen offene Forderungen einer kritischen Prüfung bezüglich deren Einbringlichkeit unterzogen werden. Es gilt dabei mit uns abzuklären, welche Ihrer Forderungen noch einbringlich sind und zu welchen Teilen Sie damit rechnen müssen, diese nicht mehr zu erhalten.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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