Schließen
Fachartikel

Bitte mehr Bitcoins? Zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen

Online seit 10. Juli 2017, Lesedauer: 2 Min.

Aktuell wird häufig von Bitcoins (BTC) sowie von anderen Kryptowährungen (z. B. Ethereum, Ripple, etc.) und deren rasanten Kursanstieg der letzten Jahre berichtet. Damit stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach den steuerlichen Folgen eines Kaufes oder Verkaufes dieser virtuellen Zahlungsmittel.

Allgemeine Informationen zu Kryptowährungen

Bei einer Kryptowährung wie Bitcoins handelt es sich um ein digitales Zahlungsmittel, das nicht von einer Zentralbank (= fehlende Gewährleistung eines Währungsraumes), sondern von Privatpersonen geschöpft wird. Die Geldschöpfung wird dabei im Internet innerhalb sogenannter „Miningpools“ organisiert und kann von jedem PC-User ausgeübt werden. Da das Schürfen eine immer höhere Rechenleistung beansprucht und dabei viel Strom verbraucht wird, lohnt sich dieser Aufwand jedoch oftmals nicht (mehr).

Mittlerweile sind bereits über 16 Mio. Bitcoins in Umlauf, wobei die max. mögliche Anzahl mit 21 Mio. begrenzt ist. Diese mengenmäßige Begrenzung, die (mittlerweile) hohe Bekanntheit, sowie die Fälschungssicherheit waren die entscheidenden Faktoren der bisherigen Kursentwicklung (Schlusskurs zum 1. Juli 2017: 1 Bitcoin = EUR 2.117,62).

Steuerliche Bestimmungen zu Bitcoins

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Folgen hat der EuGH in der Rechtssache C-264/14 (Hedqvist-Urteil) am 22. Oktober 2015 ent­schieden, dass Kauf und Verkauf von Bitcoins wie ein Austausch konventioneller Währungen zu behandeln ist und folglich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Auch aus einkommensteuerlicher Sicht löst der Kauf an sich noch keine steuerlichen Folgen aus. Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt ein späterer Verkauf aber zu steuerlichen Konsequenzen, wenn Bitcoins zinstragend veranlagt werden (= Verleih von Bitcoins an andere Personen für zusätzliche Bitcoins). Ist das der Fall, gelten sie als Kapitalvermögen und allfällige Veräußerungsgewinne/Wertsteigerungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären und mit dem Sondersteuersatz in Höhe von 27,5 % zu versteuern (gilt für Bitcoins in Privat- wie Betriebsvermögen).

Erfolgt jedoch keine zinstragende Veranlagung, liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Privatvermögen eine Steuerpflicht nur bei einem Spekulationsgeschäft vor (= Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ≤ 1 Jahr). Ein Verkauf im Privatvermögen kann somit steuerfrei erfolgen, wenn seit dem Kauf mehr als ein Jahr vergangen ist. Im Betriebsvermögen hingegen erhöhen bzw. reduzieren Veräußerungsgewinne bzw. -verluste von nicht zinstragenden Bitcoins, unabhängig von der Spekulationsfrist, das zum regulären Einkommensteuertarif zu versteuernde Einkommen.

 

Unser Fazit:
Bei Erwerb bzw. Veräußerung von Kryptogeld ist keine Umsatzsteuer zu entrichten. Aus einkommenseuerlicher Sicht ist ein Verkauf dann steuerfrei, wenn das Kyptogeld im Privatvermögen gehalten wird, keine zinstragende Veranlagung vorliegt und die Spekulationsfrist von einem Jahr nicht unterschritten wird.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
3047 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
99 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.