Wie ernst es Behörden mit rechtzeitigen Meldungen gegenüber der Gebietskrankenkasse (GKK) nehmen, hat zuletzt der Fall eines OÖ Bauunternehmens gezeigt. Wie Ende August in zahlreichen Medien berichtet wurde, hatte eine um 11 Minuten verspätete Anmeldung eine Strafe von EUR 1.090,- zur Folge.
Ein Bauunternehmer wollte an einem Montag einen Mitarbeiter einstellen. Bereits am Freitag zuvor beauftragte er seinen Steuerberater, den Mitarbeiter anzumelden. Da jedoch ein Teil der Informationen zur richtigen Anmeldung nicht vorlag, erfolgte die Anmeldung erst am Montag um 7:11 Uhr. Der Mitarbeiter befand sich jedoch bereits seit elf Minuten im Büro des Unternehmers, um die Aufnahmeformalitäten zu erledigen. Bei einer späteren Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde die verspätete Anmeldung aufgegriffen und zunächst eine Verwaltungsstrafe von EUR 2.180,- verhängt. In zweiter Instanz wurde die Strafe auf EUR 1.090,- vermindert.
DienstnehmerInnen sind gem. § 33 Abs. 1 ASVG bei der GKK vor Arbeitsantritt anzumelden bzw. binnen sieben Tagen nach Arbeitsende abzumelden. Im Zuge von Kontrollmaßnahmen werden sämtliche Meldungen des letzten Jahres kontrolliert. Verspätete Meldungen werden mit Geldstrafen von EUR 730,- bis EUR 2.180,- geahndet. Bei Wiederholungsfällen werden nach § 111 Abs. 2 ASVG sogar Strafzahlungen von EUR 2.180,- bis EUR 5.000,- verhängt. Zusätzlich können bei verspäteten Anmeldungen von der GKK Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. Wird ein/e DienstnehmerIn ganz ohne Anmeldung von einem Kontrollorgan aufgegriffen, so sind zusätzlich zu oben genannten Verwaltungsstrafen noch EUR 500,- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person sowie EUR 800,- für den Prüfeinsatz als Strafe zu leisten.
Damit es zu keinen Meldeversäumnissen kommt, bitten wir Sie, uns die entsprechenden Daten für Neuanmeldungen ab dem Folgetag spätestens
bekannt zu geben, um uns ausreichend Zeit für die korrekte Durchführung einzuräumen.
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