Mit September 2015 hat die Praktik des Crowdfundings durch das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) nun seine gesetzliche Grundlage erhalten. Das Einsammeln groรer Gesamtsummen mitteln vieler Kleinstbetrรคge stellt dabei besonders fรผr Klein- und Mittelunternehmen eine attraktive Finanzierungsform dar.
Das neue Gesetz umfasst alle natรผrlichen und juristischen Personen (z. B. GmbH), die Gelder von mind. 150 AnlegerInnen einsammeln, um ihre operativen Geschรคftsfelder zu finanzieren. Mit den Investoren muss jedenfalls eine finanzielle Gegenleistung fรผr ihr Risiko vereinbart werden, weshalb Spenden nicht unter das AltFG fallen.
Die Anlagemรถglichkeit ist fรผr jede/n InvestorIn mit max. EUR 5.000,- pro Emission und Jahr gedeckelt. Ein รberschreiten dieser Grenze ist nur bei einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von รผber EUR 2.500,- mรถglich. Die Bandbreite von Finanzinstrumenten, welche zum Einsatz kommen kรถnnen, reicht von Aktien, Anleihen und Genussrechten, รผber Geschรคftsanteile an Kapitalgesellschaften bis hin zu stillen Beteiligungen. Einen unbedingten Rรผckzahlungsanspruch gewรคhrt nur die Emission einer Anleihen.
Die Erstellung eines vom Kapitalmarktgesetz eingeforderten vollstรคndigen Prospektes wird erst ab einem Emissionsvolumen von EUR 5 Mio. zwingend vorgeschrieben. Bei Summen von EUR 1,5 Mio. bis EUR 5 Mio. muss zumindest ein vereinfachtes Kapitalmarktprospekt erstellt werden (Achtung: Bei Aktien und Anleihen liegt diese Schwelle mit EUR 250.000,- nochmals deutlich niedriger). Informationspflichten treten ab einem Emissionsvolumen von EUR 100.000,- in Kraft und sind jedenfalls von dazu berechtigten Berufsgruppen (Wirtschaftstreuhรคnder, Rechtsanwรคlte, Notare) zu prรผfen.
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