Mit September 2015 hat die Praktik des Crowdfundings durch das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) nun seine gesetzliche Grundlage erhalten. Das Einsammeln großer Gesamtsummen mitteln vieler Kleinstbeträge stellt dabei besonders für Klein- und Mittelunternehmen eine attraktive Finanzierungsform dar.
Das neue Gesetz umfasst alle natürlichen und juristischen Personen (z. B. GmbH), die Gelder von mind. 150 AnlegerInnen einsammeln, um ihre operativen Geschäftsfelder zu finanzieren. Mit den Investoren muss jedenfalls eine finanzielle Gegenleistung für ihr Risiko vereinbart werden, weshalb Spenden nicht unter das AltFG fallen.
Die Anlagemöglichkeit ist für jede/n InvestorIn mit max. EUR 5.000,- pro Emission und Jahr gedeckelt. Ein Überschreiten dieser Grenze ist nur bei einem durchschnittlichen Netto-Monatsgehalt von über EUR 2.500,- möglich. Die Bandbreite von Finanzinstrumenten, welche zum Einsatz kommen können, reicht von Aktien, Anleihen und Genussrechten, über Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften bis hin zu stillen Beteiligungen. Einen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewährt nur die Emission einer Anleihen.
Die Erstellung eines vom Kapitalmarktgesetz eingeforderten vollständigen Prospektes wird erst ab einem Emissionsvolumen von EUR 5 Mio. zwingend vorgeschrieben. Bei Summen von EUR 1,5 Mio. bis EUR 5 Mio. muss zumindest ein vereinfachtes Kapitalmarktprospekt erstellt werden (Achtung: Bei Aktien und Anleihen liegt diese Schwelle mit EUR 250.000,- nochmals deutlich niedriger). Informationspflichten treten ab einem Emissionsvolumen von EUR 100.000,- in Kraft und sind jedenfalls von dazu berechtigten Berufsgruppen (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare) zu prüfen.
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