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Wohnungsmieten und ihre Nebenkosten: Die zahlreichen Stolperfallen bei der Umsatzsteuer

Online seit 5. Dezember 2016, Lesedauer: 5 Min.

Mit einer Wohnungsmiete werden in der Regel auch Nebenleistungen wie Betriebskosten, Strom, Wasser und Heizung abgerechnet. Da die Vermietung zu Wohnzwecken dem begรผnstigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegt (einzige Ausnahme wรคre die Vermieยญtung durch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer), stellt sich die Frage, wie diese Nebenleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Grundsatz: Unteilbarkeit der Leistung

Grundsรคtzlich gilt im Bereich der Umsatzsteuer, dass Nebenleistungen mit jenem Steuersatz zu verrechnen sind, dem auch die Hauptleistung - hier die Vermietung zu Wohnzwecken - unterliegt. Werden daher neben der Miete etwa auch die allgemeinen Betriebskosten, Strom (der nicht fรผr Heizzwecke verwendet wird), Wasser, Kosten fรผr die Aufzugsbenรผtzung sowie Flur- und Treppenreinigungskosten weiterverrechnet, so sind diese Kosten (wie die Miete selbst) mit 10 % Umsatzsteuer zu verrechnen.

Zahlreiche Ausnahmen: Heizung, Garage/Abstellplatz, Mรถbel

Wichtigste Ausnahme hiervon ist, dass Heizwรคrme als Nebenleistung zur Wohnungsยญvermietung dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegt. Die Warmwasserlieferung fรผr Gebrauchszwecke (z. B. Bad, Reinigung) ist hingegen nicht als Wรคrmelieferung anzuseยญhen und unterliegt daher wiederum dem Steuersatz von 10 %.

Hรคufig werden den Wohnungsmietern auch Garagen oder Abstellplรคtze fรผr Fahrzeuge รผberlassen. Auch hierfรผr ist der Normalsteuersatz von 20 % abzurechnen. Dies unabยญhรคngig davon, ob dafรผr ein gesondertes Entgelt verrechnet wird oder ein einheitliches Entgelt fรผr Wohnungsvermietung einschlieรŸlich Nutzung von Garage oder Abstellplatz verlangt wird.

Werden mit der Wohnung auch Einrichtungsgegenstรคnde mitvermietet, ist wiederum zu unterscheiden, ob diese fest mit dem Grundstรผck verbunden sind (eingebaute Geยญgenstรคnde wie z. B. Einbaukรผche oder sanitรคre Anlagen) oder nicht. Eingebaute Einยญrichtungsgegenstรคnde sind als Teil der Wohnung anzusehen und das hierauf entfallenยญde Entgelt unterliegt dem Steuersatz von 10 %. Auf sonstige Einrichtungsgegenstรคnde (z. B. nach MaรŸ angefertigte, aber nur mit der Wand verschraubte Mรถbeln) kommt hingegen der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung.

Unser Fazit:
Achten Sie schon bei Erstellen des Mietvertrages darauf, welche Umsatzsteuersรคtze im Detail zur Anwendung gelangen. Sollte bei einer spรคteren Betriebsprรผfung ein Teil der โ€žWohnungsmieteโ€œ dem Normalsteuersatz von 20 % unterworfen werden und ergeben sich hierdurch Umsatzsteuernachzahlungen, kรถnnen Sie als VermieterIn die erhรถhte Umsatzsteuer in aller Regel nicht auf den/die MieterIn abwรคlzen.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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