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Neu für Neugeborene ab 1. März 2017: Flexibleres Kinderbetreuungsgeldkonto ersetzt Pauschalvarianten

Online seit 19. Dezember 2016, Lesedauer: 2 Min.

Für Geburten ab dem 1. März 2017 wird der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) über das sogenannte Kinderbetreuungsgeldkonto (KBG-Konto) abgewickelt. Die der­zeitige Pauschalvarianten („30 plus 6“, „20 plus 4“, „15 plus 3“ und „12 plus 2“) stehen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Das neue System zeichnet sich jedenfalls durch eine höhere Flexibilität aus, denn die Bezugsdauer kann nun frei gewählt werden. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt auch künftig wie bisher

Funktionsweise sowie Ober- und Untergrenzen des KBG-Kontos

Bezieht ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld, so werden dem eigenen KBG-Konto rund EUR 12.400,- (80 % der Maximalsumme) gutgeschrieben und der Zeitraum innerhalb dessen die Bezugsdauer selbst bestimmt werden kann, umfasst 365 bis 851 Tage (rund 12 bis 28 Monate). Erhalten beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so landen auf dem KBG-Konto rund EUR 15.450,- (100 %) und der Bezugszeitraum verlängert sich auf 456 bis 1.063 Tage (rund 15 bis 35 Monate). Je kürzer der Zeitraum von den Eltern gewählt wird (Einigung auf eine bestimmte Dauer bei der erstmaligen Antragstellung), desto höher fällt der ausgezahlte Tagessatz aus. Das Maximum liegt bei EUR 33,88 (kürzeste Variante), das Minimum bei EUR 14,53 (längste Variante) täglich. Die Auszahlung endet, sobald das gutgeschriebene Geld auf dem KBG-Konto vollständig aufge­braucht ist.

Anreize für ein partnerschaftliches Miteinander

Vom Gesamtbetrag pro Kind sind mind. 20 % dem zweiten Elternteil vorbehalten (Unübertragbarkeit). Einigen sich die Eltern jedoch auf eine annähernd gleiche Verteilung des KBG-Bezugs (60:40 bis 40:60), so erhalten beide einen Partnerschaftsbonus in Form einer Einmalzahlung von jeweils EUR 500,-. Eine einmalige Änderung der Anspruchsdauer kann unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung einer Frist ebenfalls beantragt werden.

Beim erstmaligen Wechsel kann zudem für die Dauer von max. 31 Tag ein gleichzei­tiger Bezug des KBG durch beide Elternteile stattfinden (bei Verkürzung der Gesamtanspruchsdauer um diese Tage). Die Zuverdienstgrenze bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld erhöht sich ab 2017 von EUR 6.400,- auf EUR 6.800,-.

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