Nach der Steuerreform 2015/16, die heuer im Juli beschlossen wurde, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit Mitte Oktober 2015 den Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) versendet. Die Begutachtungsfrist hat nun am 6. November 2015 geendet. Mit der entgültige Beschlussfassung durch das Parlament ist im Dezember 2015 zu rechnen. Die wesentlichen Bestimmungen sollen jedoch bereits mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Von besonderer Bedeutung sind dabei nachfolgende Themen.
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis zur Zurechnung von Einkünften bei höchstpersönlichen Tätigkeiten bei Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft (EStR 2000 Rz 104), findet sich nunmehr im Begutachtungsentwurf die gesetzliche Verankerung dieser Verwaltungspraxis. Demzufolge sollen Einkünfte aus höchstpersönlicher Tätigkeit (z. B. Künstler:innen, Schriftsteller:innen, Wissenschaftler:innen, Sportler:innen, Vortragende, etc.) oder einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter (z. B. Geschäftsführerin einer GmbH, Vorstand einer Privatstiftung oder Vorstand einer Aktiengesellschaft) trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt. Weitere Voraussetzungen für die direkte Zurechnung zur natürlichen Person sind, dass die Körperschaft unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und die Körperschaft selbst über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Ein eigenständiger Betrieb soll dann vorliegen, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist (z. B. bei rechtsberatenden Berufen).
Die Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich soll neu geregelt werden. Das bisherige vorgesehene Nichtfestsetzungskonzept gegenüber EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe wird durch das Ratenzahlungskonzept ersetzt. Künftig soll die Steuerschuld aufgrund der Aufdeckung von stillen Reserven in entstrickten Wirtschaftsgütern bereits im Wegzugszeitpunkt festgesetzt und über Antrag über einen angemessenen Verteilungszeitraum verteilt eingehoben werden. Nach der neuen Regelung löst nicht nur die Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes derselben Steuerpflichtigen bzw. die Verlegung von Betrieben/Betriebsstätten die Festsetzung der Steuerschuld aus, sondern auch andere Umstände, die zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts führen (z. B. Verlegung der Geschäftsleitung einer Körperschaft in das Ausland, Abschluss oder Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen).
Die Entrichtung der Abgabenschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll auf sieben Jahre verteilbar sein, wobei die erste Rate einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig ist. Die weiteren sechs Raten sind jeweils am 30. September der Folgejahre fällig. Für Umlaufvermögen soll die Entrichtung der Abgabenschuld auf zwei Jahre verteilbar werden.
Zudem soll die Wegzugsbesteuerung auch im außerbetrieblichen Bereich neu geregelt werden. Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept wird auf den tatsächlichen Wegzug natürlicher Personen (Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, Hinausverlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen) sowie auf eine unentgeltliche Übertragung an eine andere natürliche Person (nicht: an ausländische Stiftungen) eingeschränkt. Für alle anderen Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs gegenüber EU-/EWRStaaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe führen, soll analog zum betrieblichen Bereich das Ratenzahlungskonzept Anwendung finden. Diese Änderungen sollen bereits mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.
Der durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 vorgesehene Vorrang der Gewinnausschüttung soll wenige Monate nach der Einführung auch schon wieder aufgegeben werden. Künftig soll wieder ein Wahlrecht bestehen, unternehmensrechtliche Ausschüttungen steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als KESt-freie Einlagenrückzahlung zu behandeln. Für Einlagenrückzahlungen soll somit ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung Voraussetzung sein. Noch unklar ist, ob in Zukunft auch wieder Subkonten zu führen sind.
Mit der vorgestellten Änderung soll im Wesentlichen die bisherige Rechtslage (vor der Steuerreform 2015/16) hergestellt werden: Es wird also (wieder) ein Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung geschaffen. Die Neuregelung wird dann für alle Einlagenrückzahlungen und offene Ausschüttungen angewendet, die nach dem 31. Dezember 2015 beschlossen werden.
Zukünftig soll die Margenbesteuerung auch für Reiseleistungen zwischen UnternehmerInnen zur Anwendung kommen, sofern Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden und die Reiseleistungen am Ende der Leistungskette für einen nichtunternehmerischen Reisenden bestimmt sind. Damit kann künftig beispielsweise auch die Verrechnung eines Reisebüros an Reiseveranstalter unter die Margenbesteuerung fallen.
Weiters ist im Begutachtungsentwurf vorgesehen, dass der Leistungsort sowohl für Reiseleistungen an Nichtunternehmer als auch an Unternehmer als jener Ort gilt, an welchem die Leistungserbringer ihr Unternehmen betreiben bzw. wird bei Leistungserbringung durch eine Betriebsstätte, dann der Ort der Betriebsstätte maßgebend sein. Auch ein verpflichtender Hinweis auf die Anwendung der Margenbesteuerung in den auszustellenden Rechnungen soll eingeführt werden. Die geplanten Änderungen im Bereich der Sonderregelung sind voraussichtlich erst auf Sachverhalte anzuwenden, welche sich nach dem 30. April 2016 ereignen.
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