Seit Oktober 2016 können Steuer- und Strafbehörden bei Verdachtsverfällen aus dem zentralen Kontenregister erheben, über welche Bankverbindungen (Konten, Depots, Sparbücher) eine Person in Österreich verfügt. Dabei sind Bank, Kontonummer, IBAN sowie Tag der Kontoeröffnung und Tag einer etwaigen Kontoschließung ersichtlich. Auch nach Schließung eines Kontos bleibt dieses noch für 10 Jahre im Kontenregister eingetragen. Kontostände können im Kontenregister allerdings nicht eingesehen werden, dafür ist eine Konteneinschau mittels gerichtlicher Genehmigung zu beantragen (siehe dazu auch den Beitrag: Bankkonten nun auf FinanzOnline ersichtlich: Zentrales Kontenregister seit Oktober 2016 online).
Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung von Bundesminister Dr. Schelling vom 10. März 2017 geht nun erstmals hervor, wie umfangreich die Steuerbehörden die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Kontenregister bereits genutzt haben (siehe: Seite 2-3 der BMF-Anfragebeantwortung 10913/AB). Von Oktober 2016 bis Ende Februar 2017 wurden insgesamt 1.756 Abfragen des Kontenregisters vorgenommen. Konteneinschauen wurden hingegen in normalen Abgabeverfahren noch nicht getätigt (diese scheinen bisher den Strafverfahren vorbehalten zu sein bzw. wurde die bislang einzige Beantragung mangels ausreichender Begründung abgelehnt).
Aus einer der Anfragebeantwortung beiliegenden Detailaufstellung ist ersichtlich, dass insbesondere die Wiener und Salzburger Steuerbehörden sowie die Steuerfahndung bei der Abfrage führend sind. Bei den für unsere Klient:innen bedeutendsten Finanzämtern stellen sich die Abfragen gereiht nach Häufigkeit wie folgt dar:
Im normalen Veranlagungsverfahren müssen zur Abfrage des Kontenregisters Bedenken der Steuerbehörde gegen die Richtigkeit der Steuererklärung bestehen und in Folge ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. In diesem ist dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Erst nach Würdigung dieser Stellungnahme kann es zu einer Abfrage kommen. Bei Außenprüfungen kann die Abfrage hingegen bereits im Zuge der Prüfungsvorbereitung erfolgen, wenn gewisse Gründe bzw. Risikovermutungen dafür sprechen.
Laut interner Vorgabe der Finanzverwaltung ist eine Abfrage in jedem Fall zu prüfen und zu begründen. Diese bedarf zudem einer Genehmigung eines Dienstvorgesetzten, muss dokumentiert werden und der/die Steuerpflichtige ist darüber zu informieren.
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