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Veralteter Gewerbeeintrag im Firmenbuch wurde bestraft: Nennung wird mit Ausรผbung des Gewerbes gleichgesetzt

Online seit 24. Januar 2017, Lesedauer: Min.

Als Firmenbuch wird das รถffentlich gefรผhrte EDV-Verzeichnis der Firmenbuchgerichte bezeichnet, das Personen Einblick in wichtige Informationen der eingetragenen Unternehmen erรถffnet. Personen- und Kapitalgesellschaften wie Einzelunternehmen ab einem Umsatz von mehr als EUR 700.000,- pro Jahr sind zur Eintragung verpflichtet. Eine Einsichtnahme kann hingegen jede Person beim jeweils zustรคndigen Landesgericht, bei jedem Notar, Anwalt oder Wirtschaftstreuhรคnder sowie รผber die vom Bundesministerium fรผr Justiz autorisierten Verrechnungsstellen im Internet gegen Gebรผhr beantragen. Dass hier eine unerkannte Falschangabe eine Geldstrafe nach sich zieht, musste kรผrzlich ein Tiroler Geschรคftsfรผhrer missmutig zur Kenntnis nehmen.

Fall: Geschรคftsfeld โ€žAn- und Verkauf von Liegenschaftenโ€œ, jedoch fehlte der Gewerbeschein

ย Kรผrzlich bestรคtigte der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/04/0098 vom 23. November 2016) ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol, das รผber einen Geschรคftsfรผhrer eine Geldstrafe von EUR 500,- (Ersatz: 3 Tage Freiheitsentzug) verhรคngte. Die Tiroler GmbH hatte im Firmenbuch den Geschรคftszweig โ€žAn- und Verkauf von Liegenschaftenโ€œ angefรผhrt, besaรŸ jedoch keinen gรผltigen Gewerbeschein als Immobilienmakler. Der Geschรคftsfรผhrer hatte das Gewerbe bereits 2007 zurรผckgelegt und Leistungen in diesem Bereich seither weder ausgeรผbt noch aktiv angeboten. Obwohl dieses Geschรคftsfeld nicht mehr beworben wurde, reichte der bloรŸe Eintrag im Firmenbuch aus, um sich des โ€žAnbietensโ€œ einer Tรคtigkeit ohne Gewerbeschein strafbar zu machen.

Gewerbeeintrag im Firmenbuch zรคhlt als Angebot

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Tatbestand des โ€žAnbietensโ€œ auch Firmenbucheintrรคge, da diese der ร–ffentlichkeit grundsรคtzlich zugรคnglich sind und sie daher den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen diese Leistungen letztlich auch anbietet. Selbiges wรผrde auch fรผr jedwedes Firmenschild gelten. Da es sich beim Gewerbe des Maklers (ยง 117 Abs. 2 GewO) um eine Tรคtigkeit handelt, die eine gรผltige Gewerbeberechtigung voraussetzt, blieb es bei der verhรคngten Strafe.

Unser Tipp:
Ein Abgleich der tatsรคchlich ausgeรผbten Tรคtigkeit mit dem im Firmenbuch angefรผhrten Geschรคftszweig empfiehlt sich. Sollten Sie z. B. beabsichtigen ein Gewerbe ruhend zu melden, so sollten Sie neben der Korrektur sรคmtlicher รถffentlich zugรคnglicher Firmenunterlagen jedenfalls auch den dazugehรถrigen Eintrag im Firmenbuch lรถschen lassen.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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