Am 21. Dezember 2015 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) noch den Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2015 in der FINDOK (erreichbar unter findok.bmf.gv.at) veröffentlicht. Darin enthalten sind vor allem die wichtigen Änderungen der Steuerreformgesetzgebung 2015/16, die Abänderungen der Sachbezugswerteverordnung sowie höchstgerichtliche Entscheidungen. Einige Highlights daraus haben wir für Sie hier zusammengefasst:
- Hoher CO2-Wert eines einzigen Autos „verschmutzt“ bereits Fahrzeugpool
Nach Meinung der Finanzverwaltung reicht bei der Berechnung des Sachbezuges für Poolfahrzeuge bereits ein einziges KFZ mit hohem CO2-Wert im firmeneigenen Fahrzeugpool aus, um den höheren Sachbezugswert von monatlich EUR 960,- ansetzen zu müssen. Befindet sich hingegen kein einziges KFZ im Pool, für das ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten in Frage kommt, so beläuft sich der monatliche Sachbezugswert auf max. EUR 720,-. Bei einer unentgeltlichen Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten ist der entsprechende Sachbezug bis zur jeweiligen Höchstgrenze mehrmals (z. B. für jedes einzelne Fahrzeug) anzusetzen.
- Steuerfreie Zuwendungen zu Begräbniskosten
Seit 1. Jänner 2016 sind Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten (Kosten für Grabstein, Beerdigung und Totenmahl) steuerfrei. Anwendbar ist diese Regelung einerseits im Falle des Ablebens von ArbeitnehmerInnen, andererseits aber auch im Falle des Ablebens von deren (Ehe-)Partnern oder Kindern.
- Neuregelung der betrieblichen Gesundheitsvorsorge
Betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen werden nur dann als steuerfreier Vorteil aus dem Dienstverhältnis anerkannt, wenn die Maßnahmen auch vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind und von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden. Die Zuwendungen sind dann vom Unternehmen direkt mit dem qualifizierten Leistungserbringer abzurechnen.
- EUR 186,- Freibetrag für Sachzuwendungen bei Dienst- und Firmenjubiläen
Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis EUR 186,- jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können nunmehr Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 186,- jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, wobei diese Jubiläumsgeschenke nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden müssen. Bereits 10-jährige Jubiläen sind in beiden Fällen zulässig.