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Mithilfe bei Vereinsfesten? Zur Anmeldepflicht von Helfer:innen bei Veranstaltungen

Online seit 20. Mai 2016, Lesedauer: 2 Min.

Ohne tatkrรคftige Unterstรผtzung der Vereinsmitglieder und deren Angehรถrigen geht kaum ein Sommerfest รผber die Bรผhne. Damit es fรผr den veranstaltenden Verein keine Probleme gibt, ist folgendes zu beachten:

Entscheidend ist, ob ein Entgelt bezogen wird

Ehrenamtlich tรคtige Personen, unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie in einer nachvollziehbaren persรถnlichen Beziehung zum Verein stehen und nicht in persรถnlicher und wirtschaftlicher Abhรคngigkeit und ohne Entgelt mitarbeiten.

Vereinsmitglieder, die fรผr ihre Mithilfe eine Gegenleistung erhalten, sind vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Ihre Tรคtigkeit ist ein Dienstverhรคltnis, es besteht daher Pflichtversicherung. Der Verein wird zum Dienstgeber und hat damit auch Anmeldepflicht sowie die dabei anfallenden Beitragszahlungen zu leisten.

Bei Gegenleistungen muss es sich nicht um einen fix vereinbarten Geldbetrag handeln, auch Trinkgelder oder Sachbezรผge reichen fรผr die Anmeldepflicht schon aus. Speisen oder Getrรคnke, die von mithelfenden Personen wรคhrend ihrer Tรคtigkeit kostenlos konsumiert werden, sind dabei jedenfalls nicht als Sachbezรผge anzusehen.

Kรผrze des Arbeitseinsatzes und Naheverhรคltnis zum Verein macht Unentgeltlichkeit glaubhaft

Als Indikatoren der Unentgeltlichkeit gelten die Kรผrze eines Arbeitseinsatzes und ein Naheverhรคltnis zum Verein. Beitragsfreiheit besteht aber nur dann, wenn eine Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes nicht auf eine Umgehung schlieรŸen lรคsst. Dies wรคre z. B. dann der Fall, wenn der Erlรถs der Veranstaltung auf die einzelnen mittรคtigen Helfer:innen aufgeteilt wird. Nach Ansicht der Behรถrden liegt die Beweislast fรผr die Unentgeltlichkeit beim Verein.

Achtung: Unfallversicherungsschutz nur in Ausnahmefรคllen inkludiert

Sind die Helfer:innen aufgrund ihrer beruflichen Tรคtigkeit krankenversichert, erstreckt sich der Krankenversicherungsschutz auch auf die ehrenamtliche Tรคtigkeit fรผr den Verein. Passiert allerdings bei der unentgeltlichen Mithilfe ein Unfall, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Nur bei Unfรคllen im Rahmen von organisierten Rettungsdiensttรคtigkeiten (z. B. Freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz, Samariterbund) haben die freiwilligen Helfer:innen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Unser Tipp:
Um sich Diskussionen mit den Behรถrden zu ersparen, sollte mit freiwilligen HelferInnen im Vorhinein die Unentgeltlichkeit ihrer Mitarbeit schriftlich vereinbart werden.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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