Familienhafte Mitarbeit spielt vor allem in Branchen wie beispielsweise der Gastronomie eine große Rolle. Häufig wird beobachtet, dass zur Überbrückung von kurzfristiger Personalknappheit Familienmitglieder einspringen. Nun hat sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales auf vereinfachte Regelungen bei der Klassifizierung von Mitarbeit naher Angehöriger im Betrieb geeinigt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei der vorübergehenden Mithilfe von Angehörigen im Familienbetrieb ein Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, wurde bisher nur bei Partnern, Kindern und (eingeschränkt auch) Eltern von einer familiären Beistandspflicht ausgegangen. Mit der Einigung wurde dieser Angehörigenkreis nun erweitert. Ab sofort wird grundsätzlich auch bei Adoptiv- oder Stiefkindern sowie Eltern, Großeltern und Geschwistern von keinem Dienstverhältnis ausgegangen. Grundvoraussetzungen dafür sind die vereinbarte Unentgeltlichkeit sowie die Kurzfristigkeit der Tätigkeit. Weiters muss beachtet werden, dass diese Familienmitglieder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer vollversicherten Tätigkeit nachgehen.
Ob im konkreten Fall ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist stets eine Einzelfallbeurteilung. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses muss auf Fremdüblichkeit abgestellt werden, d. h. das Dienstverhältnis wäre mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden. Ein Dienstverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn beispielsweise bloß freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen (z. B. Fahrtkostenersätze) und geringfügige Trinkgelder gewährt werden, da diese keinen Entgeltcharakter aufweisen.
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