Als neue Selbstständige werden Unternehmer:innen bezeichnet, welche für die Ausübung ihres Berufs keinen Gewerbeschein benötigen. Diese Personen trifft die Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur bei Überschreitung bestimmter Einkommensgrenzen.
Das Bestehen einer Versicherungspflicht kann von der SVA erst nachträglich (mit Vorliegen des Steuerbescheides für das entsprechende Jahr) geprüft werden. Bei einem Überschreiten der Grenzen wird dann jedoch auf alle vorzuschreibenden Beiträge ein Beitragszuschlag von 9,3 % verhängt.
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