Sowohl Lieferungen in einen EU-Mitgliedsstaat (innergemeinschaftliche Lieferung; kurz: i.g. Lieferung) als auch in das Drittland (Ausfuhrlieferung) sind von der Umsatzsteuer befreit und werden somit netto verrechnet. Um die Steuerfreiheit zu gewรคhrleisten, sind jedoch Nachweise erforderlich, die im Rahmen einer Betriebsprรผfung zumeist eingefordert werden.
Wenn der/die AbnehmerIn die Ware selbst oder durch Angestellte abholen lรคsst, sind Nachweispflichten unverzichtbar. Dies beinhaltet beispielsweise die Erklรคrung der abnehmenden Person, dass der Gegenstand tatsรคchlich in ein anderes EU-Land befรถrdert wird. Dieses Dokument ist auf der Homepage des Bundesministeriums fรผr Finanzen (BMF) unter der Kategorie โFindokโ, Suchbegriff: โUmsatzsteuer Anhang 5โ zu finden.
Weitere Unterlagen der Nachweisfรผhrung sind: Rechnungsdurchschrift, Lieferschein, Empfangsbestรคtigung des Abnehmers (Anhang 6) und Versendungsbelege wie z. B. Frachtbriefe oder Postaufgabebescheinigungen. Wenn bei einer Betriebsprรผfung vereinzelt Nachweise fehlen, wird Ihnen im Regelfall eine Frist von etwa einem Monat eingerรคumt, um diese nachzureichen, damit die Steuerfreiheit bestehen bleibt. Wird die Nachweispflicht innerhalb dieses Zeitraums jedoch weiterhin verabsรคumt, wird Ihnen die Steuerfreiheit versagt und Sie mรผssen die Umsatzsteuer nachzahlen.
Wird die Lieferung ins Drittland sofort steuerfrei behandelt, muss der Ausfuhrnachweis innerhalb von 6 Monaten erbracht werden. In Abholfรคllen ist darauf zu achten, dass es sich um eine/n auslรคndische/n Abnehmer:in ohne Wohnsitz im Inland handelt, erst dann kann von einer steuerfreien Ausfuhrlieferung gesprochen werden. Findet eine Betriebsprรผfung statt und fehlende Belege sind nachzureichen, so sollte dies stets zeitnah erfolgen. Ein gesetzlich festgelegter Zeitraum besteht hierfรผr jedoch nicht.
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