Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Vorsicht bei Vermietungen an Angehörige: Zur steuerlichen Anerkennung von Bestandsverträgen

Online seit 17. April 2015, Lesedauer: 2 Min.

An die Vermietung von Immobilien an nahe Angehörige sind dieselben Bedingungen geknüpft, wie bei der Vergabe an alle anderen natürlichen Personen. Werden diese, wie ein Gerichtsurteil kürzlich bestätigte, nicht erfüllt, ergeben sich daraus steuerrechtliche Nachteile.

Praxisfall: Vermietung erfolgte an Ehefrau

Beim Bundesfinanzgericht landete kürzlich die Beschwerde eines Steuerpflichtigen, welcher eine Wohnung an seine Ehefrau zur Benutzung als Ordinationsräumlichkeit vermietete. Der Abgabenpflichtige wollte einen aus diesem Geschäft resultierenden Verlust steuerlich geltend machen. Das Finanzamt verneinte jedoch das Vorliegen eines abgabenrechtlich relevanten Bestandsverhältnisses.

Prozessurteil: Abweisung mangels Fremdüblichkeit

Im vorliegenden Fall scheiterte diese Beschwerde, da gleich gegen alle Voraussetzungen verstoßen wurde, die es kumulativ zu erfüllen gegeben hätte, denn:

  • Eine vertragliche Mietvereinbarung zwischen Angehörigen muss die fremdüblichen Formvoraussetzungen erfüllen, d. h. nach Art und Inhalt wäre es hier üblich gewesen, den Vertrag aufgrund bestimmter Klauseln schriftlich abzuschließen, dieser wurde anfangs jedoch nur mündlich geschlossen (Kriterium: Außenwirkung).
  • Der Inhalt muss eindeutig sein, d. h. dem jeweilig gültigen Gesetzestext entsprechen. Der Vermieter hatte in unserem Fall den, bei einem befristeten Mietverhältnis, geforderten Abschlag des Hauptmietzinses nicht vorgenommen (Kriterium: zweifelsfreier Inhalt).
  • Eine steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass sie einem objektivierten Vergleich standhält, d.h. dass sie auch mit Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Hier waren jedoch weder der Immobilienpreisspiegel korrekt angesetzt, noch wurde eine Kaution hinterlegt (Kriterium: Fremdvergleich).

Unser Fazit:
Damit Bestandsverträge unter nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden können, müssen die beschriebenen drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein. Sie müssen den Kriterien der Außenwirkung, des zweifelsfreien Inhalts sowie des Fremdvergleichs genügen.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
334 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
29 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS