Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge - wie bekannt - vierteljährlich vor. Diese Vorschreibungen werden im Februar, Mai, August und November 2015 versandt, wobei deren Fälligkeit mit Monatsende eintritt.
Wenn eine Beitragszahlung nicht geleistet werden kann, sollte umgehend mit der jeweilig zuständigen Landesstelle Kontakt aufgenommen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Möglich ist eine Ratenzahlung oder eine Stundung des Betrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings werden bis zur Zahlung in der Regel Verzugszinsen berechnet, welche für 2015 mit 7,88 % p. a. festgesetzt wurden. Wird keine Zahlungserleichterung beantragt und erfolgt keine Zahlung, so wird eine Mahnung zugestellt. Wird auch darauf nicht reagiert, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt.
Wird das Gewerbe nicht durchgehend ausgeübt, kann dieses auch ruhend gemeldet werden. In diesem Fall gilt jedoch zu beachten, dass während der Ruhestellung kein Versicherungsschutz besteht. Die Ruhemeldung kann für maximal 18 Monate rückwirkend beantragt werden. Eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung ist allerdings nur für Zeiträume möglich, in denen keine Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleinunternehmer:innen die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Dazu darf der jährliche Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten jedoch den Betrag von EUR 30.000,00 und die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit von jährlich EUR 4.871,76 nicht übersteigen.
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