Die Finanzรคmter รคndern mit 1. Februar 2016 ihre Vorgehensweise beim Umgang mit SEPA-Zahlscheinen. Sie passen sich damit den gesetzlichen Bestimmungen lt. EU-SEPA Verordnung Nr. 260/2012, Art. 16 Abs. 3 an, wonach aufgegliederte Zahlscheine von Banken nicht mehr weitergeleitet werden dรผrfen. Wรคhlt man bis dahin keine andere Form der Datenรผbermittlung begeht man automatisch eine Meldepflichtverletzung.
Die Aufgliederung der Lohnabgaben in Lohnsteuer (LSt), Dienstgeberbeitrag (DB) und Dienstgeberzuschlag (DZ) auf dem Zahlschein darf ab Februar 2016 von den Banken nicht mehr an das Finanzamt weitergeleitet werden. Das Finanzamt kann die Teilbetrรคge dann nicht mehr zuordnen und nimmt die Verbuchung auf dem Steuerkonto ohne Angabe eines Verwendungszwecks vor. Dies fรผhrt zu einer automatischen Meldepflichtverletzung, da nun die Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt nicht bekanntgegeben wurden.
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