Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Neues zu den Kassenrichtlinien: Novembererlass beantwortet (viele) offene Fragen

Online seit 16. November 2015, Lesedauer: 2 Min.

Erst seit dem Erlass vom 12. November 2015 herrscht in vielen Bereichen der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (annähernd) Klarheit vor. Zu zahlreichen bisher ungeregelten Sachverhalten liegt nun eine Kommentierung des BMF vor.

  • Kaufpflicht mobiler Kassen wird nicht vorgeschrieben
    Unterliegen Markthänder nicht der „Kalten-Hände-Regelung“, so fallen sie unter die Bestimmungen der „mobilen Gruppe“. Es genügt eine handschriftliche Belegerfassung mittels Paragons, deren Umsätze sofort nach erfolgter Rückkehr in der Betriebskassa nacherfasst werden müssen.
  • Keine Registierkasse nötig bei Pensionierung vor 2017
    UnternehmerInnen, die kurz vor Ihrem Ruhestand stehen, werden von der Registrierkassenpflicht entbunden. Geht man also per 31.12.2016 in Pension, so muss man sich kein neues Kassensystem mehr zulegen.
  • Einzelhandel darf Menge an Warenbezeichnungen (vorerst und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) einschränken
    Verfügt ein Unternehmen nicht über ein Warenwirtschaftsprogramm, so darf es bis zum 31.12.2020 noch weniger Warenbezeichnungen verwenden (mind. jedoch 15) als gesetzlich bisher vorgesehen (Identifizierbarkeit der Ware laut Belegbezeichnung).
  • Gemeinsame Benutzung von Registrierkassen durch mehrere Unternehmen
    Eine gemeinsame Nutzung ist dann möglich, wenn eine eindeutige Zuordnung der Umsätze zum jeweiligen Betrieb ermöglicht wird. Dies erfordert ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll je Unternehmen bzw. ab 2017 eine gesonderte Signaturerstellungssicherheit, die die Richtigkeit des Protokolls technisch absichert.
  • Erfassung von Umsätzen in die Registierkasse auch durch Belegverweis
    Fällt eine Registrierkasse aus, so sind andere Registrierkassen zu benutzen. Ist dies nicht möglich, so sind händische Belege (inkl. Zweitschriften) anzufertigen. Bei der Nacherfassung ist ein Verweis auf die Belegnummer bzw. –durchschrift zulässig, was keine nochmalige Eingabe sämtlicher Sachverhalte erforderlich macht. Die Möglichkeit eines Belegverweises ist auch bei anderen Geschäftsfällen möglich.
  • Keine persönlichen Daten der Kunden auf Belegen
    Bei Registrierkassenbelegen verschwiegenheitspflichtiger Unternehmen (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, etc.) dürfen auf den Belegen personenbezogene Daten der MandantInnen nicht aufscheinen. Ein Verweis auf die Honorarnote, das bezughabende Aktenzeichen oder die Gerichtsaktenzahl ist ausreichend.

Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
335 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
24 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS