Erst seit dem Erlass vom 12. November 2015 herrscht in vielen Bereichen der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (annähernd) Klarheit vor. Zu zahlreichen bisher ungeregelten Sachverhalten liegt nun eine Kommentierung des BMF vor.
- Kaufpflicht mobiler Kassen wird nicht vorgeschrieben
Unterliegen Markthänder nicht der „Kalten-Hände-Regelung“, so fallen sie unter die Bestimmungen der „mobilen Gruppe“. Es genügt eine handschriftliche Belegerfassung mittels Paragons, deren Umsätze sofort nach erfolgter Rückkehr in der Betriebskassa nacherfasst werden müssen.
- Keine Registierkasse nötig bei Pensionierung vor 2017
UnternehmerInnen, die kurz vor Ihrem Ruhestand stehen, werden von der Registrierkassenpflicht entbunden. Geht man also per 31.12.2016 in Pension, so muss man sich kein neues Kassensystem mehr zulegen.
- Einzelhandel darf Menge an Warenbezeichnungen (vorerst und auch nur unter bestimmten Voraussetzungen) einschränken
Verfügt ein Unternehmen nicht über ein Warenwirtschaftsprogramm, so darf es bis zum 31.12.2020 noch weniger Warenbezeichnungen verwenden (mind. jedoch 15) als gesetzlich bisher vorgesehen (Identifizierbarkeit der Ware laut Belegbezeichnung).
- Gemeinsame Benutzung von Registrierkassen durch mehrere Unternehmen
Eine gemeinsame Nutzung ist dann möglich, wenn eine eindeutige Zuordnung der Umsätze zum jeweiligen Betrieb ermöglicht wird. Dies erfordert ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll je Unternehmen bzw. ab 2017 eine gesonderte Signaturerstellungssicherheit, die die Richtigkeit des Protokolls technisch absichert.
- Erfassung von Umsätzen in die Registierkasse auch durch Belegverweis
Fällt eine Registrierkasse aus, so sind andere Registrierkassen zu benutzen. Ist dies nicht möglich, so sind händische Belege (inkl. Zweitschriften) anzufertigen. Bei der Nacherfassung ist ein Verweis auf die Belegnummer bzw. –durchschrift zulässig, was keine nochmalige Eingabe sämtlicher Sachverhalte erforderlich macht. Die Möglichkeit eines Belegverweises ist auch bei anderen Geschäftsfällen möglich.
- Keine persönlichen Daten der Kunden auf Belegen
Bei Registrierkassenbelegen verschwiegenheitspflichtiger Unternehmen (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, etc.) dürfen auf den Belegen personenbezogene Daten der MandantInnen nicht aufscheinen. Ein Verweis auf die Honorarnote, das bezughabende Aktenzeichen oder die Gerichtsaktenzahl ist ausreichend.