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Fachartikel

Fixe Arbeitszeiten? Ab 2015 wird das Aufzeichnen vereinfacht

Online seit 14. November 2014, Lesedauer: 3 Min.

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen zur Überwachung der geleisteten Arbeitsstunden. Selbst Kleinbetriebe mit nur einem/einer Arbeitnehmer:in sind dazu verpflichtet. Auch für geringfügig Beschäftigte oder im Unternehmen beschäftigte Familienmitglieder bestehen hier keine Ausnahmen.

Bis 2014: Selbst bei fixen Arbeitszeiten besteht Aufzeichnungspflicht

Kontrollen erfolgen durch das Arbeitsinspektorat, wobei Verfehlungen mit Verwaltungsstrafen geahndet werden. Häufig werden fehlende oder mangelhafte Arbeitszeitaufzeichnungen auch bei Betriebsprüfungen bzw. bei Prüfung der Lohnabgaben als Grundlage für Schätzungen herangezogen. Aufzuzeichnen ist die tatsächlich absolvierte Arbeitszeit mit der exakten zeitlichen Lage (Beginn, Ende, Ruhepausen). Auch im Fall von fix vorgegebenen Arbeitszeiten oder exakten Dienstplänen gab es bisher keine Ausnahmen.

Ab 2015: Bei fixen Arbeitszeiten sind nur noch Abweichungen festzuhalten

Beginnend mit 1. Jänner 2015 kommt es durch das Arbeits- und SozialrechtsÄnderungsgesetz (ASRÄG) 2014 zu Erleichterungen. So kann künftig bei fixer Arbeitszeitaufteilung die Aufzeichnung ganz entfallen, lediglich Abweichungen sind noch festzuhalten. Dies gilt auch für die Aufzeichnung von Ruhepausen.

Wichtig: Bis Ende 2014 sind noch komplette Zeitaufzeichnungen zu führen (= keine Rückwirkung der neuen Regelung). 

Unser Tipp:
Erstellen Sie einen monatlichen Ausdruck der vereinbarten Arbeitszeiten samt Ruhepausen mit einer Zusatzspalte zur Aufzeichnung der Abweichungen. Achtung: Sollten fixe Arbeitszeiten und Ruhepausen derzeit nicht schriftlich festgelegt sein, sollte dies ab Jänner 2015 (z. B. durch einen Zusatz zum Dienstvertrag) erfolgen.
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