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Echte Geschenke? Weihnachtliche Überlegungen zu Betriebsausgaben und Umsatzsteuerbefreiung

Online seit 30. Oktober 2014, Lesedauer: 2 Min.

(Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartnerinnen sind ohne Werbewirksamkeit ertragsteuerlich (= Ausgabe des Betriebs) nicht abzugsfähig. Im Bereich der Umsatzsteuer lösen Kundengeschenke grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht aus, sofern für sie ein Vorsteuerabzug möglich war.

DAS LOGO MACHT’S: ZUR BETRIEBSAUSGABE DANK WERBEWIRKUNG

Wird ein Geschenk aus Gründen der Werbung übergeben, so wird der getätigte Aufwand jedoch zur Betriebsausgabe. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Gegenstand dazu geeignet ist, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Kugelschreibern, Kalendern, Feuerzeugen dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind, und es sich dabei nicht um exklusive Produkte handelt. Nach Verwaltungspraxis werden auch Flaschenweine mit Firmenlogo als Betriebsausgabe anerkannt, sofern eine Liste mit den Geschenkempfänger:innen aufliegt.

UMSATZSTEUERBEFREIUNG BEI GERINGEM WERT ODER BEI WARENMUSTERN

Umsatzsteuerfrei sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Ein geringer Wert liegt bis zu EUR 40,00 (exkl. USt) vor, wobei alle an eine/n Empfänger:in pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese Grenze nicht übersteigen dürfen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar und nicht in die EUR 40,00 Grenze einzurechnen.

Unser Fazit:
Echte Kundengeschenke, also keine Werbeartikel bzw. Warenproben, können weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, noch besteht das Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug, sofern die Grenze von EUR 40,00 überschritten wird.
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