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Fachartikel

Folgebewertung von Beteiligungen: Neuer Standard in der Finanzberichterstattung

Online seit 3. Juni 2015, Lesedauer: 2 Min.

Mit der Stellungnahme „Die Folgebewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss“ des Austrian Financial Reporting und Auditing Committee (AFRAC) vom November 2014, wurde ein neuer Standard in der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzanlage- und Finanzumlaufvermögen veröffentlicht. Schwerpunktmäßig wurden die Themen Folgebewertung, beizulegender Wert und Anhang dezidiert behandelt.

Von der Erst- zur Folgebewertung

Beteiligungsbewertungen werden generell zu Anschaffungskosten vorgenommen. Folgebewertungen berücksichtigen jedoch auch den beizulegenden Wert (= Ertragswert der Beteiligung). Fällt dieser niedriger aus als der Beteiligungsbuchwert, so gelten die üblichen Abschreibungsregeln beim Finanzanlagevermögen. Mittels bestimmter Indikatoren (z. B. sinkende Ertragskraft, Restrukturierungen oder Synergieeffekte) hat dann eine Prüfung auf Notwendigkeit einer verpflichtenden Abschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung zu erfolgen. Dreht sich die Wertentwicklung wieder um, so muss eine Zuschreibung vorgenommen werden.

Zur Ermittlung des beizulegenden Wertes

Für die Ermittlung des beizulegenden Wertes ist die Unterscheidung zwischen Behalteabsicht und Veräußerungsabsicht wichtig. Hat man die Absicht die Beteiligung zu behalten, so erfolgt die Ermittlung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes. Besteht hingegen die Absicht zur Veräußerung, ist der beizulegende Wert aus dem erwarteten Verkaufserlös oder als objektivierter Unternehmenswert zu ermitteln. Um die Informationslage zu verbessern, sind dann im Anhang die angewandten Bewertungsmodelle samt deren zentralen Annahmen anzuführen.

Unser Fazit:
Beteiligungen sind jährlich auf ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen. Dauerhafte Veränderungen gilt es dann im Bewertungsansatz dementsprechend zu berücksichtigen. Die Stellungnahme des AFRAC fordert die Anwendung in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 31.12.2014 enden, weshalb davon Jahresabschlüsse ab 2014 betroffen sind.
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