Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Grundanteilsverordnung 2016: Neues zur Pauschalberechnung der AfA-Bemessung

Online seit 5. Mai 2016, Lesedauer: 4 Min.

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde für die AfA-Bemessung von bebauten Grundstücken des Privatvermögens der Grundanteil von vormals 20 % auf (grundsätzlich) 40 % angehoben. Der Abscheibungssatz hat sich mit 1,5 % pro Jahr (ohne anderen Nachweis) nicht geändert. In der nun am 3. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Grundanteilsverordnung 2016 (GrundanteilV 2016) sind nun auch geringere Prozentsatze ausgewiesen.

Grundanteilsprozentsatz ist von Lage und Bebauungsart abhängig

Gemäß der Verordnung ist der neue Grund- und Bodenanteil pauschal folgendermaßen zu ermitteln:

  • 20 % wenn Einwohneranzahl der Gemeinde: < 100.000 UND m2-Preis für baureifes Land: < EUR 400,-
  • 30 % wenn Einwohneranzahl der Gemeinde: ≥ 100.000 ODER m2-Preis für baureifes Land: ≥ EUR 400,-
    und Wohn- und Geschäftseinheiten des Gebäudes: > 10
  • 40 % wenn Einwohneranzahl der Gemeinde: ≥ 100.000 ODER m2-Preis für baureifes Land: ≥ EUR 400,-
    und Wohn- und Geschäftseinheiten des Gebäudes: ≤ 10

Wichtige Anmerkungen:

  • Nur Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck haben derzeit mehr als 100.000 Einwohner (heranzuziehen ist das letzte amtliche Volkszählungsergebnis, vor Beginn des Kalenderjahres des erstmaligen AfA-Ansatzes).
  • Um eine eigene Wohn- und Geschäftseinheit handelt es sich jedenfalls pro angefangene Nutzfläche von 400 m2.

Nachweispflicht des Baulandpreises und Alternativberechnung

Für die Ermittlung des durchschnittlichen m2-Preises für Bauland gelten als glaubhafte Quellen der Immobilienpreisspiel der Immobilientreuhänder sowie ab 2017 jener der Statistik Austria. Weichen die tatsachlichen Verhältnisse offenkundig erheblich ab (im Ausmaß von mind. 50 %), so darf keine pauschale Ausscheidung des Grundanteils erfolgen. Zudem kann in Form eines Gutachtens jederzeit ein neuer Nachweis eingebracht werden, welcher jedoch der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Der Nachweis des Grundanteiles kann dabei mittels Anwendung der Verhältnismethode auf Basis von Sachwerten oder der Differenzmethode erbracht werden.

Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
5027 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
513 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
Karte GRS