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Neue Haftungsbestimmung für die Baubranche: Verschärfung ab 1. Jänner 2017 für entsandte DienstnehmerInnen

Online seit 28. September 2016, Lesedauer: 2 Min.

Rahmen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) wurde in § 9 LSD-BG eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich geschaffen, welche mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten wird. Bei diesem Haftungstatbestand handelt es sich um eine Haftung des Auftraggebers, welche ergänzend zur Auftraggeberhaf­tung bei der Vergabe von Bauaufträgen schlagend wird und sich speziell auf Bauleis­tungen durch entsandte Dienstnehmer:innen bezieht.

Voraussetzungen der Inanspruchnahme und Ausmaß der Haftung

Die neu implementierte Haftungsbestimmung sieht eine Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers bis zu 9 Monaten nach Fälligkeit des Entgelts aus dem Bauauftrag vor und setzt voraus, dass ...

  • der Arbeitnehmer die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens acht Wochen nach Fälligkeit des Entgelts über seine Forderung informiert,
  • die Information des Arbeitnehmers Angaben über seinen Arbeitgeber, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, den Ort und die Zeit der Erbringung der Arbeitsleistungen aus der Beauftragung sowie die Art seiner Tätigkeit umfasst,
  • die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse den Auftraggeber nach Beendigung der Erhebungen schriftlich über die Ausstände informiert und
  • der Anspruch des Dienstnehmers weder verfallen noch verjährt ist.

Dabei kann der/die AuftraggeberIn im Rahmen der Haftung für folgende Ansprüche herangezogen werden:

  • Entgeltansprüche, sofern es sich um Mindestansprüche (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) handelt, sowie
  • BUAG-Zuschläge gemäß § 33d BUAG

Vorgehensweise bei der Haftungsinanspruchnahme

Wird der/die AuftraggeberIn zur Haftung herangezogen, so kann dieser für die Dau­er der Haftung die Leistung des Werklohns an den Auftragnehmer umgehend ver­weigern, wobei sich die Höhe der Leistungsverweigerung aus den geschuldeten Ent­geltansprüchen des Auftragnehmers sowie einem angemessenen Zuschlag für ein gerichtliches Verfahren zusammensetzt. Wurde der Werklohn jedoch bereits zur Gän­ze ausbezahlt, so kann der entstandene Schaden nur mehr zivilrechtlich eingeklagt werden.

Unser Fazit:
Da der Fokus der neuen Haftungsbestimmungen ausschließlich auf aus dem Ausland nach Österreich entsandte Dienstnehmer:innen gerichtet ist, sind alle Inlandsaufträge sowie Aufträge, im Rahmen derer Auftragnehmer ausschließlich Arbeitnehmerinnen mit inländischem Arbeitsvertragsstatut einsetzt, von dieser Haftungsbestimmung ausgenommen.
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