Bei bilanzierenden Unternehmen ist zu jedem Bilanzstichtag eine Inventur durchzuführen. Gerade bei einem hohen Wert des Vorratsvermögens kommt der Inventur wesentliche Bedeutung für das Ergebnis und die Wirtschaftlichkeit eines Jahres zu. Die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme einzelner Vermögensgegenstände samt anschließender Bewertung hat hier auch unmittelbare Auswirkung auf das steuerpflichtige Ergebnis.
Generell ist die körperliche Bestandsaufnahme der Vorräte (= Inventur) am Ende des letzten Arbeitstages des Wirtschaftsjahres oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr durchzuführen. In diesem Fall spricht man auch von einer Stichtagsinventur. Aus Vereinfachungsgründen kann diese auch innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Die in diesem Zeitraum erfolgten Bestandsveränderungen müssen anhand von Belegen oder Aufzeichnungen berücksichtigt werden.
An Stelle der Inventur zum Bilanzstichtag sind auch andere Verfahren anzuerkennen. Im Rahmen der zeitverschobenen Inventur kann die Bestandsaufnahme zu einem Stichtag innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Sicherzustellen ist hierbei jedoch, dass durch Fortschreibung oder Rückrechnung der Bestand zum Bilanzstichtag exakt ermittelt werden kann. Bei der permanenten Inventur werden die gesamten Vorräte hingegen nicht an einem bestimmten Stichtag körperlich aufgenommen, sondern vereinzelt und laufend während des Wirtschaftsjahres. Lediglich bei der Stichprobeninventur brauchen die gesamten Vorräte nicht einzeln erfasst werden. Denn hier wird die Inventur aufgrund der Anwendung von mathematisch-statistischen Methoden von einer Teilmenge hochgerechnet.
Führt ein Inventurfehler zu einem nicht nur unwesentlichen formellen oder sachlichen Mangel, ist die Finanzbehörde zur Schätzung berechtigt. Als wesentliche Inventurmängel gelten insbesondere das Fehlen der Inventurlisten und die unvollständige oder unrichtige Aufnahme der Bestände. Ein im Zeitverlauf oder Branchenvergleich unüblicher oder stark schwankender Wareneinsatz kann von der Betriebsprüfung als Indiz für derartige Unregelmäßigkeiten erachtet werden. Konnten Inventurmängel aufgezeigt werden, kommt es in Folge zu steuerpflichtigen Ergebniserhöhungen und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
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