Es kommt immer wieder vor, dass Rechnungen mit dem Hinweis, diese seien noch strittig, nicht an die Buchhaltung übermittelt werden und somit nicht verbucht werden können. Als Hauptargument für diese Vorgehensweise wird angeführt, dass die Verbuchung ein Anerkenntnis der strittigen Rechnung darstellen könnte. In diesem Punkt kann allerdings Entwarnung gegeben werden: Die Verbuchung einer (teilweise) strittigen Rechnung in der Buchhaltung stellt für sich allein noch kein Anerkenntnis der Rechnung dar.
Sollte die Uneinigkeit über den Bilanzstichtag hinaus bestehen und der strittige Betrag nicht wenigstens durch die Bildung einer entsprechenden Rückstellung berücksichtigt werden, weist der Jahresabschluss falsche Werte auf. Bei Rechnungen, die grundsätzlich als Sofortaufwand zu verbuchen wären, kommt es hierdurch zu einem erhöhten Ergebnisausweis. Dies führt zu entsprechenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerzahlungen. Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich dann vorzunehmen, wenn die Lieferung bzw. Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Geltendmachung der Vorsteuer in einem späteren Veranlagungszeitraum ist nicht möglich und kann auch nicht nachgeholt werden. Im Falle einer Betriebsprüfung wird die verspätet geltend gemachte Vorsteuer möglicherweise nicht anerkannt.
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